Schnelle gerichtliche Hilfe bei Ausfall von Heizung oder Warmwasser

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Mit einem Urteil aus dem Jahr 2012 gibt das Amtsgericht Bochum dem Antrag von Mietern statt, die im Eilverfahren die Inbetriebnahme von Heizung und Warmwasserversorgung durchsetzen wollen.

Der Ausgangsstreit

Die Parteien sind über einen Mietvertrag für eine Wohnung verbunden. Seit September 2012 gab es in der Wohnung kein Warmwasser mehr. In der zweiten Novemberwoche fiel dann auch noch die Heizung in der Wohnung aus. Die Mieter teilten dies der Vermieterin mehrfach mit. Diese wendete ein, dass Mitmieter die Warmwasseraufbereitung und die Heizungstherme im Keller des Wohnhauses manipulierten. Sie sei deshalb nicht dafür verantwortlich.

Die Entscheidung

Das Amtsgericht gibt den Mietern recht. Sie können im einstweiligen Verfügungsverfahren die Wiederinbetriebnahme von Heizung und Warmwasseraufbereitung durchsetzen.

Aus § 535 Abs. 1 S. 2 BGB ergibt sich die Verpflichtung der Vermieterin, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Aus diesem Grund ist die Vermieterin dafür verantwortlich, dass die Warmwasserversorgung funktioniert und die Wohnung ausreichend beheizt werden kann. Es sei auch Aufgabe der Vermieterin die Mieter vor Störungen Dritter, daher auch von Mitmietern, zu schützen. Soweit notwendig müsse sie hierzu auch geeignete Maßnahmen treffen, um eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit von Heizung und Warmwasserversorgung zu unterbinden.

Eilbedürftigkeit sei hier gegeben, weil bei Ausfall von Warmwasser und Heizung gesundheitliche Schäden drohen.

Praxistipp

Mieter können bei Ausfall von Heizung (in der Heizperiode oder wenn die Temperaturen bereits stark gesunken sind) oder der Warmwasseraufbereitung ihren Anspruch auf Beseitigung des Mangels im Eilverfahren verfolgen. Man kann so einen gerichtlichen Titel innerhalb von wenigen Tagen durchsetzen. Da durch einen solchen Ausfall die Gesundheit gefährdet wird, ist es nicht notwendig, die Beseitigung des Mangels im ordentlichen Verfahren durchzusetzen. Auf diese Weise können Mieter innerhalb relativ kurzer Zeit dafür sorgen, dass Vermieter zur Inbetriebnahme von Heizung und Warmwasserversorgung gezwungen werden.

Wichtig ist, dass man sich für die Verfolgung seiner Ansprüche nicht zu viel Zeit lässt. Wartet man zu lange ab, wird von der Rechtsprechung hieraus geschlossen, dass man die (für ein Eilverfahren) notwendige Dringlichkeitsbehauptung selbst widerlegt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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