Überweisungsbetrug, Internetbetrug, Datenphishing etc. – unverzügliches Handeln erforderlich

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Die Anzahl von Fällen des Internetbetrugs, Datenphishings, Überweisungsbetrugs, Identitätsmissbrauchs pp. steigen drastisch. Auch in den Medien wird verstärkt über diese Problematik und das Vorgehen von Tätern berichtet sowie auch über die Opfer, welche überwiegend ohne Entschädigung oder ausreichende Informationen der Banken alleingelassen werden und sich in der Situation hilflos fühlen.

Gerade bei solchen Straftaten ist unverzügliches Handeln erforderlich, um einen dauerhaften Schaden neben dem Verlust von Geldern (u. a. der Kreditwürdigkeit) abzuwenden, eine Rückführung der unberechtigten Zahlungen bzw. von Geldmitteln zu ermöglichen und insbesondere zu vermeiden, dass erneut Straftaten zulasten der Opfer vorgenommen werden.

Die Aufarbeitung dieser Vorfälle und Einleitung der erforderlichen Maßnahmen ist immer mit sehr viel Aufwand und Zeit verbunden, da sämtliche Beteiligte über den Vorfall/Sachverhalt zu informieren sind, Strafverfahren eingeleitet und auch Entschädigungs- oder Geldrückzahlungsansprüche noch zusätzlich geltend gemacht werden müssen. Selten sind die Ansprechpartner der Bank hilfreich und verweisen auf Kollegen in speziellen hausinternen Abteilungen.

Von Einzelfall zu Einzelfall ist es stets sehr schwierig und aufwändig, alle Ansprüche und Erfordernisse zu erfüllen, um eine Entschädigung zu erhalten und nachzuweisen, dass man selbst Opfer geworden ist, da häufig noch Dritte durch den Identitätsmissbrauch geschädigt sind.

Es ist wichtig zu wissen, dass ein Erstatten einer Strafanzeige nicht automatisch die Zahlung einer Entschädigung oder Rückführung von Geldern zur Folge hat und Anträge gestellt werden müssen, welche zwingend notwendig sind. Es gibt Vorgaben, an die sich auch eine Bank halten muss, um einen Geschädigten schadlos zu stellen. Es gibt eine Vielzahl an gerichtlichen Entscheidungen, wonach die Rechtsgrundlage für eine Entschädigung festgelegt worden ist. Das LG Oldenburg hat bereits 2016 zugunsten von Bankkunden entschieden. Danach muss die betroffene Bank nachweisen, dass der Kunde selbst eine Zahlung wissentlich veranlasst hat. Dies ist allerdings bei Phishing-Attacken auszuschließen.

Gerade der Identitätsmissbrauch von Personen, welche vermeintlich einen Internetshop betreiben, ist sehr verbreitet, da durch den Identitätsmissbrauch nicht nur der Käufer ein Opfer ist, dessen Identität genutzt wird, sondern auch Käufer des Shops und die Warenlieferanten.

Misstrauisch sollte man werden, wenn in einem Internetshop ein Impressum fehlt oder diverse E-Mails angeblich von Ihrer Bank zur Sicherheitsabfrage von TAN-Nummern verschickt werden oder beim Online-Banking zum Einloggen ein TAN verlangt wird. Die Art und Weise, wie Täter an Daten von Opfern kommen, ist vielfältig und zwischenzeitlich hochgradig professionell angelegt. Wichtig ist, dass jeder sorgsam mit seinen personenbezogenen Daten umgeht, um einen „Schadensfall“ zu vermeiden. In der überwiegenden Anzahl der Verfahren besteht eine reelle Chance für Bankkunden, durch das Kreditinstitut entschädigt zu werden, soweit man nicht grob fahrlässig gehandelt hat. Bei Identitätsmissbrauch liegt der Schwerpunkt darin, weiteren Schaden abzuwenden und zu unterbinden sowie eine Unterlassung und Entschädigung zu erzielen; was jedoch aus der Praxiserfahrung heraus sehr schwierig ist.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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