Schönheitsreparaturen

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Der Bundesgerichtshof hat mit zwei Urteilen vom 08.07.2020, Az. VIII ZR 163/18 und Az. VIII ZR 270/18, seine Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturen maßgeblich verändert. Er entschied, dass sich Mieter beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen an den Kosten der vom Vermieter durchzuführenden Schönheitsreparaturen beteiligen muss. In der Regel geht der Bundesgerichtshof von einer 50%tigen Beteiligung aus.


Entscheidungen des Bundesgerichtshofs 

Der Bundesgerichtshof entschied erstmals, dass im Regelfall die Kosten für Schönheitsreparaturen aufzuteilen sind, wenn 

  • die Wohnung sich bei Beginn des Mietverhältnisses in einem nicht (frisch) renovierten Zustand befand                                                                               und 
  • der Vermieter die Durchführung der Schönheitsreparaturen von Gesetzes wegen (Pflicht aus §535 Abs. 1 Satz 2 BGB) zu erbringen hat. 

Liegen diese Voraussetzungen vor, sei im Regelfall eine hälftige Kostenteilung vorzunehmen. Von dieser Kostenverteilung sei nur abzuweichen, wenn im Einzelfall Besonderheiten vorliegen. Problematisch für die Praxis ist, dass der Bundesgerichtshof weder ausführte, wann ein Regelfall vorliegt noch welche Umstände im Einzelfall als Besonderheiten, die eine andere Kostenverteilung rechtfertigen, zu werten sind.

Bedeutung für die Praxis 

Die Kriterien zur Ermittlung der Höhe der Kostenbeteiligung des Mieters stehen derzeit nicht sicher fest, sondern es ist abzuwarten welche Umstände die Gerichte als Besonderheit, die eine Abweichung von der hälftigen Kostenbeteiligung nach oben oder nach unten rechtfertigt, ansehen werden.

Fazit 

Der Bundesgerichtshof hat sowohl Vermieter als auch Mieter in einer Lage der Rechtsunsicherheit zurückgelassen. Der Vermieter muss nun festlegen, in welcher Höhe sich sein Mieter an den Schönheitsreparaturen zu beteiligen hat. Der Mieter muss entscheiden, ob die Festlegung des Vermieters gerechtfertigt ist oder er dagegen vorgehen sollte. Beide Seiten können derzeit dabei nicht auf von der Rechtsprechung anerkannte Kriterien zurückgreifen. Es empfiehlt sich daher professionellen Rat in Anspruch zu nehmen, wenn Unsicherheiten bestehen oder keine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann. 

Die Autorin ist in den Bereichen Mietrecht und Sozialrecht tätig.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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