Veröffentlicht von:

Schon gehört? Geschäftsgeheimnisgesetz

  • 1 Minuten Lesezeit

Kaum einer kennt es, dabei hat es einschneidende Folgen für den Schutz der Geschäftsgeheimnisse der Unternehmen:

Das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen zwingt Unternehmer, zukünftig Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Geschäftsgeheimnisse zu schützen. 

Als Geschäftsgeheimnis kommen bspw. Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte in Betracht.

Ergreifen Sie keine Maßnahmen zum Schutz, so verlieren Sie die Möglichkeit, sich gegen die Verwendung Ihrer Geschäftsgeheimnisse durch Dritte (Mitarbeiter, Vertriebspartner) zu wehren. Kurz gesagt, fallen ohne solche Schutzmaßnahmen die o. g. Beispiele für Geschäftsgeheimnisse nicht unter die Definition des Gesetzes und sind dann ungeschützt. 

Als Maßnahmen zum Schutz kommen insbesondere Geheimhaltungsvereinbarungen mit Vertragspartnern und Mitarbeitern in Betracht. Lassen Sie also Ihre Vertragswerke überprüfen, vom Arbeitsvertrag bis hin zu Kooperationsvereinbarungen und Lieferverträgen mit Ihren Geschäftspartnern. 

Als vormals langjähriger Unternehmensjurist weiß ich, an welchen Stellen im globalen Vertragshaushalt eines Unternehmens solche Klauseln von Vorteil sein können und wie sie sich gegebenenfalls an anderer Stelle auswirken. Daher sollte der Vertragshaushalt eines Unternehmens immer ganzheitlich betrachtet werden. Mein Rechtsabteilungs-Service deckt solche Arbeiten ab. Schauen Sie auf meiner Webseite vorbei, dort erfahren Sie mehr.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jens Kan

Beiträge zum Thema