Schon vorbereitet? Ab dem 10. September 2021 neue Arbeitgeber-Pflichten in Sachen Arbeitsschutz

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Nach der kürzlich angepassten Corona-Arbeitsschutzverordnung haben Arbeitgeber – unabhängig von der Beschäftigtenzahl oder Größe des Unternehmens – ihre Beschäftigten über die Gefahren einer Covid-19-Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung zu informieren, Betriebsärzte bei Impfangeboten im Betrieb zu unterstützen, sowie den jeweiligen Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen.

Unterweisung zu Gesundheitsgefährdungen

Für die Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung an der Coronavirus-Krankheit-2019 können Arbeitgeber zum Beispiel die Veröffentlichungen des RKI zum Steckbrief von COVID-19 nutzen. Hier finden sich unter anderem Informationen zu Symptomen, Manifestationen, Komplikationen und Langzeitfolgen (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;jsessionid=3F9F4BDF4EFE84AC12C214B313007488.internet122?nn=2386228 ).

Information über Impfung

Bei der Information zur Möglichkeit einer Schutzimpfung kann zum Beispiel im Intranet auf Impfzentren in örtlicher Nähe zum Arbeitgebersitz bzw. die Impfmöglichkeit durch eigene Betriebsärzte verwiesen werden. Denkbar ist auch die zeitliche Verfügbarkeit der Impfzentren und das jeweilige Impfstoffangebot zu verlinken.

Freistellung zur Impfung

Nicht geregelt und daher umstritten ist, ob die Freistellung zur Impfung unter Fortzahlung des Entgelts zu erfolgen hat. Sofern im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag die Vergütungspflicht für eine vorübergehende Verhinderung nach § 616 BGB nicht ausgeschlossen worden ist und der Impftermin nicht außerhalb der Arbeitszeit vereinbart werden konnte, wird sich eine Vergütungspflicht für die Wahrnehmung des Impftermins sehr wahrscheinlich aus § 616 BGB ergeben.

Jasmin Hensger

- Rechtsanwältin -

Foto(s): Thirdman, Brest, Belarus

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