Schriftformklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

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Die bereits zum 01.10.2016 in Kraft getretene Gesetzesänderung des § 309 Nr. 13 lit. b) BGB regelt, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (folgend AGB genannt) für eine Erklärung grundsätzlich keine strengere Form als die Textform vorgeschrieben werden darf.

1. Zeitlicher Anwendungsbereich

Die Regelung betrifft zunächst in zeitlicher Hinsicht Schuldverhältnisse, die nach dem 30.09.2016 entstanden sind. Damit sind auch vor dem Stichtag erarbeitete AGB zu ändern, wenn diese für die Begründung „neuer“, das heißt nach dem 30.09.2016 entstandenen, Schuldverhältnisse herangezogen werden.

2. Sachlicher Anwendungsbereich

In sachlicher Hinsicht betrifft die Regelung Erklärungen der sogenannte „Verwendergegenseite“, also der Vertragspartei, die den Vertrag nicht entworfen und vorgelegt hat.

Eine weitere Einschränkung ergibt sich daraus, dass die Regelung des § 309 Nr. 13 lit. b) BGB nur im B2C-Bereich, also bei der Verwendung von AGB durch Unternehmer gegenüber Verbrauchern anwendbar ist. Nach herrschender Meinung gilt die Regelung nicht für den unternehmerischen Verkehr, also im Verkehr zwischen zwei Unternehmern.

3. Unterschied Textform/Schriftform

Während die Schriftform zur Wirksamkeit einer Erklärung eine eigenhändige Namensunterschrift voraussetzt (§ 126 BGB), sind die Anforderungen bei der Textform wesentlich geringer. Die Textform ist die lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist und die auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird (§ 126 b BGB). Einen dauerhaften Datenträger stellt jedes Medium dar, welches dem Empfänger ermöglicht, die auf dem Datenträger befindliche Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist und des Weiteren geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben, so zum Beispiel die E-Mail, Pdf-Dokument, Fax, SMS oder Nachrichten auf Messengern wie Whatsapp, Facebook etc..

Somit sind Klauseln, die eine notarielle Beurkundung, notarielle Beglaubigung, Schriftform oder die elektronische Form (§ 126 a BGB) vorsehen, unwirksam, da sie eine strengere Form als die Textform darstellen. Darüber hinaus sind Klauseln unwirksam, die die Benutzung einer bestimmten Textform (z. B. E-Mail) vorschreiben und damit andere Textformen ausschließen. Dies gilt auch, wenn die Benutzung bestimmter (elektronischer) Formulare vorgeschrieben wird.

Die Verwendung unwirksamer AGB ist wettbewerbswidrig und verstößt gegen die Regeln des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb. Das kann zu kostenträchtigen Abmahnungen, Gerichtsverfahren und sogar zu Schadenersatzansprüchen führen, die beispielsweise Mitbewerber geltend machen könnten.

Philip Keller

Rechtsanwalt Köln


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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