Meistens unwirksam: Schriftformklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

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AGB werden von kaum jemandem gelesen. Insbesondere bei Internetkäufen wird eilig ein Häkchen bei „gelesen und zugestimmt“ gesetzt, um schnell den Kauf abschließen zu können. Erst im Fall eines Rechtsstreits kommt es zur genauen Vornahme der einzelnen Klauseln. Häufig sind in den AGB Formulierungen wie „Änderung dieses Vertrages bedürfen der Schriftform“, die sogenannten „Schriftformklauseln“, zu finden. Wenn im Zuge des Vertragsabschlusses etwas mündlich versprochen wurde, was nicht mit den schriftlich niedergelegten vertraglichen Regelungen übereinstimmt, schüchtern diese Klauseln die benachteiligte Vertragspartei ein. Dann ärgern sich die meisten darüber, diese mündlich getroffenen Vereinbarungen nicht verschriftlicht zu haben und sehen von einer Durchsetzung ihrer Rechte ab. Dies meist grundlos, denn im AGB-Recht gilt: Individualabreden, unabhängig ob sie schriftlich oder mündlich erfolgen, gehen den AGB-Klauseln vor.

Die vereinbarte Schriftform in Verträgen im Allgemeinen

Grundsätzlich gilt: Wegen des Prinzips der Vertragsfreiheit können die Parteien untereinander vereinbaren, ob für den Vertrag, den sie miteinander schließen, die Schriftform gilt oder nicht. Soweit sie eine Schriftform vereinbart haben (sogenannte „gewillkürte Schriftform“ gemäß § 127 BGB), ist jede Vereinbarung, die mündlich geschlossen wurde, nach § 125 BGB nichtig.

Individualabreden haben im AGB-Recht Vorrang

Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich um Schriftformklauseln in AGB handelt. Dann greift AGB-Recht. Es wird die sogenannte Inhaltskontrolle gem. §§ 307 ff BGB relevant und mit ihr das Prinzip des Vorrangs der Individualabrede des § 305 b BGB. Das heißt, dass alle sonstigen Vereinbarungen zwischen den Parteien vor den AGB relevant werden, soweit nicht gesetzliche Schriftformklauseln dem entgegenstehen. Dies gilt nicht nur für schriftliche, sondern gerade auch für mündliche individualvertragliche Abreden, unabhängig, ob sie vor oder nach Vertragsschluss vereinbart wurden.

Wann gilt AGB-Recht?

Ausschlaggebend für die Anwendung von AGB-Recht ist die Frage, ob der Vertragsinhalt für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert wurde. Dies trifft auf die meisten Schriftformklauseln zu. Selbst wenn der übrige Vertrag individuell ausgehandelt wurde, kann eine Schriftformklausel unter AGB-Recht fallen (BGH, NJW 2006, 138), weil sie meist ohne jegliche Veränderung in verschiedene Verträge eingefügt und somit für eine Vielzahl von Verträgen verwendet wird.

Welche Schriftformklauseln sind unwirksam?

Gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB sind sie unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Das ist der Fall, wenn sie „auch nach Vertragsschluss“ getroffene, wirksame mündliche Vereinbarungen für unwirksam erklären. (BGH, NJW 1985, 320, 322). Unwirksam sind somit Formulierungen, wie:

  • „Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.“ („Einfache/Klassische Schriftformklausel“): Da auch die mündliche Individualabrede gemäß § 305 b BGB vorrangig ist, ist diese Klausel unwirksam.
  • „Weitere Nebenabreden sind nicht getroffen.“ („Vollständigkeitsklausel“): Diese Klausel ist insoweit wirksam, dass sie einfach nur die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Vertrages bestätigt. Also nichts anderes als das Gesetz in § 127 BGB wiedergibt. Dies hat keine Auswirkungen auf die zulässigen zusätzlich vereinbarten mündlichen Nebenabreden.

„Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.“ („Doppelte/ Qualifizierte Schriftformklausel“): Auch bei dieser Klausel greift die Sperre des § 305 b BGB und scheitert an § 307 BGB. (BGH, NJW 2017, 1017). Zudem erweckt die Klausel den Eindruck, dass sich nicht auf mündlich oder schriftlich getroffene Abreden nach oder vor Vertragsschluss berufen werden kann. Sie ist daher ebenfalls unwirksam.

Eine Ausnahme bildet allerdings die konstitutive Schriftformklausel, die durch Auslegung ermittelt wird. Es ist eine Klausel, deren Existenz die Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertrages ist. Mit ihr „steht und fällt“ sozusagen der Vertragsschluss. Liegt so eine Klausel vor, ist jegliche mündliche Ergänzung des Vertrages unwirksam.

Fazit

Sobald es sich um AGB-Recht handelt, sind die meisten Schriftformklauseln aufgrund von § 305 b BGB unwirksam. Sollten also weitere mündliche Abreden getroffen werden, gelten diese vorrangig. Allerdings liegt die Darlegungs- und Beweislast im Streitfall bei demjenigen, der eine sich zum Vertragsinhalt widersprechende Abrede geltend machen will. Es ist deshalb ratsam, bei Vertragsverhandlungen immer einen Zeugen mitzunehmen und jegliche, mündliche Abreden zu protokollieren.



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