Veröffentlicht von:

SCHUFA Eintrag löschen lassen

  • 2 Minuten Lesezeit

Löschung von SCHUFA-Einträgen

Allgemein bekannt ist: Ein Negativeintrag bei der SCHUFA bleibt nicht ohne Konsequenzen. Meist ist es für Verbraucher unmöglich einen Kredit aufzunehmen, einen Kauf auf Raten abzuschließen oder sogar einen Mietvertrag zu bekommen, da es ihnen an Kreditwürdigkeit fehlt. Was vielen nicht bewusst ist: Forderungen sind oft veraltet oder unberechtigt und legitimieren deshalb keinen positiven SCHUFA-Eintrag.

Jetzt falsche Einträge löschen lassen

Falsche Einträge sind keine Seltenheit und sollten daher umgehend angegangen werden. Doch wann ist ein SCHUFA-Eintrag falsch oder unberechtigt? Und wann können diese Einträge gelöscht werden?

Falsche Einträge

Wird bei der SCHUFA ein Eintrag über eine Forderung vorgenommen, die schlichtweg nicht besteht oder aber bereits beglichen wurde, so ist der Eintrag falsch. Solche Einträge können Sie umgehend löschen lassen. Ihren Anspruch auf Löschung können Sie dabei allerdings nicht bei der SCHUFA selbst durchsetzen, sonder bei dem Unternehmen, dass den falschen Negativ-Vermerk veranlasst hat.

Personenverwechslungen

Auch kommt es vor, dass die SCHUFA Namen oder Adressen der Verbraucher verwechselt. Solche Einträge können umgehend gelöscht werden. In diesem Fall müssen Sie sich an die SCHUFA direkt wenden, um ihren Anspruch durchzusetzen.

Veraltete Einträge

Die Dauer bis zur Löschung hängt dabei von der sogenannten Löschfrist ab. Nach Fristablauf müssen die Daten automatisch gelöscht werden. Die Länge der Frist bestimmt sich dabei nach der Art des Eintrags:

  • Erwiesenermaßen falsche oder veraltete Einträge können sofort gelöscht werden

  • Gespeicherte Informationen über abbezahlte Kredite, beendete Mahn-, Inkasso- oder Insolvenzverfahren, sowie gerichtlich angeordnete Negativeinträge können nach Ablauf von drei Jahren gelöscht werden

Bleibt der Eintrag trotz Fristablauf bestehen, so müssen Sie sich ebenfalls direkt an die SCHUFA wenden, um diesen löschen zu lassen.

Vorgehensweise bei der Löschung

Verbraucher sind meist überfordert, wenn es dazu kommt, ihren Anspruch auf Löschung tatsächlich umzusetzen. Nicht selten stellen sich die Unternehmen quer und beginnen Diskussionen und Verhandlungen. Aus diesem Grund ist es empfehlenswert sich rechtlichen Beistand von einem Fachmann zu holen. Ein Anwalt kann rechtlich argumentieren und Ihre Interessen professionell vertreten und durchsetzen. Gerne unterstützen wir Sie gerne Ihrer der Löschung Ihres Antrags, melden Sie sich dazu gerne bei uns. Durch unsere anwaltlichen Schreiben können wir rechtlichen Druck auf die Unternehmen ausüben, eine  einvernehmliche Einigung schnell herbeiführen und im Falle der vehementen Weigerung natürlich auch Klage einreichen. Auch können wir einen möglichen Anspruch auf Schadensersatz prüfen und erwirken, falls Ihr unberechtigter SCHUFA-Eintrag zu finanziellen Nachteilen für Sie geführt hat.

Zögern Sie nicht und setzen Sie sich jederzeit mit uns in Verbindung. Wir helfen gerne weiter!

Tel.: 06172 / 59537 60 oder kanzlei@mircolehr.de

Foto(s): https://pixabay.com/de/photos/verwischen-diagramm-rechner-daten-1853262/

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Mirco Lehr

Beiträge zum Thema