Schufa-Eintrag: Verfahren vor dem LG Saarbrücken führt zur Löschung eines Eintrages der Commerzbank

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Die Schufa Holding AG hat Anfang 2022 einen negativen Eintrag der Commerzbank AG zur Löschung gebracht. Die betroffene Frau aus dem Saarland konnte nach einem etwas längeren Verfahren den Negativeintrag nun endlich loswerden. Einmal mehr zeigt sich, dass sich ein geduldiges Vorgehen am Ende auszahlen kann.

Wie kam es zu dem Eintrag?

Der Schufa-Eintrag wurde im Mai 2020 noch von der Comdirect Bank vorgenommen. Die Forderung stammte aus einem Dispositionskredit. Anfang 2020 wurde der Dispositionskredit ordentlich gekündigt und ein Betrag von ca. 1.900,00 Euro von der Betroffenen angefordert. Nachdem ein Zahlungsausgleich nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgte, wurde eine Mahnung zu der Forderung versandt und kurze Zeit später die gesamte Vertragsbeziehung gekündigt. Die Forderung sollte nunmehr bis zur dritten Mai-Woche beglichen werden.

Die Betroffene gab sich alle Mühe, um die offene Forderung zu begleichen. Aufgrund der gesundheitlichen Gesamtsituation und der Beziehung von Krankengeld, schaffte die Betroffene es gut 2/3 der Forderung fristgerecht zu begleichen. Die Restforderung von etwas über 600,00 Euro wurde sodann bei der Schufa Holding AG eingetragen und im Anschluss unmittelbar an ein Inkasso-Unternehmen verkauft und somit aus der Hand gegeben. Das Inkassounternehmen forderte Anfang Juni 2020 die Restzahlung, welche von der betroffenen Familienmutter sodann umgehend geleistet wurde.

Wie kam es zu der Löschung des Eintrages?

Die Klägerin suchte sich in der Folgezeit anwaltliche Hilfe, um den negativen Schufa-Eintrag entfernen zu lassen. Anfang September 2020 wurden sowohl die seinerzeit noch bestehende comdirect Bank AG sowie die Schufa Holding AG kontaktiert und zur Entfernung des Eintrages aufgefordert. Die Schufa Holding AG lehnte eine Löschung mehrfach ab. Auch über die comdirect Bank AG war nichts zu erreichen.

Da eine außergerichtliche Lösung scheiterte, wurde eine Klage vor dem Landgericht Saarbrücken eingereicht. Nachdem sich im Verfahren herausstellte, dass die comdirect Bank AG seit November 2020 nicht mehr existierte, sondern nunmehr eine Marke der Commerzbank AG ist, wurde die Klage entsprechend umgestellt.

Mahnung? Kündigung? Meldevoraussetzung?

Das Landgericht Saarbrücken verurteilte die Commerzbank im August 2021 sodann dazu, den konkreten Negativeintrag zu widerrufen und eine künftige Meldung zu unterlassen. Das Gericht stellte darauf ab, dass ein überwiegendes Interesse an der Datenverarbeitung nur bestehen kann, wenn die Daten durch die Schufa Holding AG in der Folge auch genutzt werden dürfen, mithin wenn die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz gegeben sind. Genau dies war im vorliegenden Rechtsstreit nicht der Fall.

In Betracht kamen lediglich die Voraussetzungen nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 BDSG (zweifache Mahnung nach Fälligkeit, unbestrittene Forderung sowie ausreichender Schufa-Hinweis) oder nach § 31 Abs. 2 Nr. 5 BDSG (Möglichkeit der fristlosen Kündigung und Schufa-Hinweis). Beide Voraussetzungen waren nicht erfüllt.

Bezüglich der zweifachen Mahnung kam das Gericht zu folgender Ansicht:

„Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedenfalls hinsichtlich der zweimaligen schriftlichen Mahnung nach Eintritt der Fälligkeit nicht erfüllt. Zwar stellt das Schreiben vom 21.02.2020 eine Mahnung hinsichtlich der Forderung in Höhe von aus dem gekündigten Dispokredit von 1.801,96 € dar. Eine zweite Mahnung hinsichtlich dieser Forderung liegt jedoch nicht vor. Das Kündigungsschreiben vom 11.03.2020 stellt nicht zugleich eine Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB dar.“

Das Gericht arbeitete in der Folge zudem heraus, dass eine Mahnung und eine Kündigung zwar verknüpft werden können, dies aber nicht als Regelfall anzusehen sei. Vielmehr müsste sich dies aus dem Dokument ergeben, was vorliegend nicht der Fall war.

Eine Einmeldung wegen der Kündigungsmöglichkeit scheiterte letztlich daran, dass die Forderung erst durch die ordentliche Kündigung herbeigeführt wurde.

Keine Löschung, Berufung und weitere Klage

Das Urteil vor Augen dachte die Klägerin bereits, dass der Eintrag zeitnah gelöscht wird. Die Commerzbank AG legte gegen das Urteil jedoch Berufung vor dem Saarländischen Oberlandesgericht ein. Auch die Schufa Holding AG lehnte eine Löschung gegenüber der Klägerin weiterhin ab.

Insofern blieb der Klägerin nichts übrig, als eine weitere Klage auf Löschung des Eintrages direkt gegenüber der Schufa Holding AG einzureichen. Dies geschah am 25.11.2021 ebenfalls vor dem Landgericht Saarbrücken. Der Rechtsstreit wurde sodann der gleichen Kammer zugeteilt, wie die erste Klage gegen (schlussendlich) die Commerzbank AG.

Im Dezember 2021 nahm zunächst die Commerzbank AG die Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung vor dem Saarländischen Oberlandesgericht zurück. Kurze Zeit später zeigte die Schufa Holding AG im Januar 2022 an, dass der Negativeintrag zwischenzeitlich zur Löschung gebracht wurde. Der Rechtsstreit mit der Schufa Holding AG konnte dadurch dann zeitnah für erledigt erklärt werden.

Fazit und Ausblick

Die Klägerin war letztlich erleichtert, dass der Negativeintrag trotz des etwas umständlichen Verfahrens gelöscht werden konnte. Der Eintrag verursachte einige Folgeprobleme, sodass das letzte Kapitel in dieser Angelegenheit wohl noch nicht geschrieben ist.

Der zuständige Rechtsanwalt Dr. Raphael Rohrmoser zeigte sich erleichtert über den Ausgang des Verfahrens: „Im Kontext von Datenübermittlungen steht immer die Frage im Raum, welche Ansprüche man gegen wen geltend machen kann. Bei Einträgen in einer Auskunftei kann man gegen die meldende Stelle oder die Auskunftei vorgehen. Meist führt dies zum gleichen Ergebnis, nämlich der Entfernung des Eintrages. Erfolgt eine Löschung trotz eines erfolgreichen Verfahrens oder eines ausgesprochenen Widerrufs nicht, muss man weiter kämpfen. Welcher Weg sinnvoller ist, hängt immer vom konkreten Einzelfall ab und bedarf einer guten rechtlichen Analyse.“

Die Experten der Kanzlei AdvoAdvice blicken auf eine große Erfahrung im Bereich Schufa-Recht und Datenschutz. Aus diesem Grund wird maßgeblich von eigenen Erfolgen berichtet.

Seit der Kanzleigründung wurden mehr als 950 Fälle bearbeitet. Zudem wurden mehr als 300 Gerichtsverfahren für Betroffene geführt. Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann befasst sich bereits seit dem Jahr 2009 mit Fragestellungen rund um das Datenschutzrecht und Negativeinträge sowie Einträge zur Restschuldbefreiung bei Auskunfteien.

Die Rechtsanwälte Dr. Sven Tintemann und Dr. Raphael Rohrmoser sind für ihre erfolgreiche Prozessführung und Expertise im Bereich der Löschung von Negativeinträgen bei der Schufa Holding AG und anderen bekannten Auskunfteien, die z.B. Boniversum Creditreform, CRIF Bürgel oder Arvato Infoscore bekannt und konnten schon zahlreichen Betroffenen bei der Löschung von Negativeinträgen, der Verbesserung von Scorewerten, der Löschung von Einträgen aus öffentlichen Verzeichnissen oder der Löschung von Einträgen zur Restschuldbefreiung helfen.

Zudem hat die Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mehrere wegweisende Entscheidungen zu Schadensersatzansprüchen nach rechtswidrigen Datenverarbeitungsvorgängen erzielt.

Wenn Sie ebenfalls Hilfe bei Rechtsfragen rund um Negativeinträge, Scoring oder Datenschutz benötigen, wenden Sie sich gerne an info@advoadvice.de oder rufen Sie uns an unter 030 921 000 40.


Foto(s): AdvoAdvice

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