Schufa löscht Negativeintrag der Barclays Bank

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Erfolg der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte mbB aus Berlin bei außergerichtlichem Vorgehen gegen einen Schufa-Negativeintrag der Barclays Bank PLC. Welche Voraussetzungen, Richtlinien und Pflichten nach dem Bundesdatenschutzgesetz müssen für die korrekte Einmeldung eines Negativeintrages eingehalten werden?

Wie kam es zu dem Schufa-Eintrag?

Der betroffene Mann aus Hessen hatte eine normale Kreditkarte bei der Barclays Bank PLC. Diese Karte verfügte über einen Kreditrahmen von 3.000 Euro. Im Februar 2017 erhielt der Betroffene überraschenderweise die fristlose Kündigung des Kreditkartenvertrages. Dabei wurde auf den offenen Gesamtbetrag in Höhe von 3.079,80 Euro verwiesen.

Die Mitarbeiter der Barclays Bank PLC behaupten, dass der Betroffene zuvor ordnungsgemäß gemahnt geworden wäre. Dies bestreitet der Betroffene. Vielmehr hätte er sich im Anschluss an die Kündigung mit der Barclays Bank PLC in Verbindung gesetzt, um herauszufinden, wie sich der offene Betrag genau zusammensetzt. Eine nachvollziehbare Erklärung erhielt der Betroffene nach seiner Ansicht nicht. Dafür konnte er recht schnell feststellen, dass die offene Forderung in den Schufa-Datenbestand eingemeldet wurde.

Kein hinreichender Schufa-Warnhinweis

Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann und sein Team wandten sich sowohl an die Barclays Bank PLC als auch an die Schufa Holding AG, um den Sachverhalt rund um die überraschende Kündigung und den Schufa-Eintrag aufzuklären. Die Barclays Bank PLC verweigerte eine Löschung unter Verweis auf die angeblich vorausgegangene Mahnung und den darin erfolgten Hinweis auf den bevorstehenden Schufa-Eintrag.

Da der Betroffene jedoch nur die Kündigung erhalten hatte und in dieser auch nur darauf hingewiesen wurde, dass die Forderung wie angekündigt an die Schufa gemeldet worden sei, konnte in dieser Kündigung selbst kein ordnungsgemäßer Warnhinweis über die bevorstehende Datenübermittlung nach § 28 a Abs. 1 Nr. 5 BDSG bestehen. Die Schufa Holding AG hat die Forderung daraufhin nach eigener Überprüfung des Sachverhalts aus ihrem Datenbestand gelöscht.

Was tun bei einem negativen Schufa-Eintrag?

Grundsätzlich ist zu empfehlen, sich in regelmäßigen Abständen eine Schufa-Selbstauskunft zu organisieren. Sollte dadurch tatsächlich festgestellt werden, dass ein Negativeintrag besteht, unter dem gelitten wird, sollte eine genaue Prüfung der Daten angestrebt werden. Für den Betroffenen bedeutet dies, die Schufa-Selbstauskunft mitsamt den konkreten Unterlagen zu der Forderung von einem Experten im Schufa Recht begutachten zu lassen und über diese eine Löschung des Eintrages zu erreichen.


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