Schufa: Schadensersatz von der Bank

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Langsam aber sicher setzt sich der Trend in der Rechtsprechung durch, wonach bei Datenschutzverstößen Schadensersatz zugesprochen wird.

Banken müssen aufpassen

Banken müssen bei der Kündigung von Darlehen oder Dispokrediten einige Regeln beachten. Nicht immer erfolgen z.B. zwei Mahnungen oder der Kredit wird nicht ordnungsgemäß fällig gestellt. Zudem können Fehler bei der Meldung der genauen Forderungshöhe passieren. Zu beachten ist auch, dass nicht jedes geringfügige Überziehen des Kreditrahmens zur Meldung bei der Schufa berechtigt.

Fehlerhafte Meldungen passieren

Daher passiert es, dass an die Schufa fehlerhafte Daten gemeldet werden.

Wird die Kündigung eines Darlehens gemeldet, ohne dass alle Voraussetzungen für die Kündigung eingehalten wurden, so liegt eine fehlerhafte Meldung vor. Der Eintrag muss dann widerrufen und entfernt werden.

Oft werden die Kreditinstitute erst dann tätig, wenn sich der Kunde auch wehrt. Neben dem Widerruf und der Löschung der fehlerhaften Meldung bestehen jedoch weitere finanzielle Ansprüche.

Dies können natürlich konkrete finanzielle Nachteile sein, die der Kunde aufgrund der Falschmeldung erleidet.

Darüber hinaus besteht auch ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens.

DSGVO sieht immateriellen Schadensersatz vor

Art. 82 Abs.1 DSGVO sieht vor, dass bei einem Datenschutzverstoß sowohl materieller als auch immaterieller Schadensersatz gefordert werden kann.

Eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung, die bisher von den deutschen Gerichten bei immateriellem Schadensersatz gefordert wurde, ist nicht erforderlich. Damit gibt es keine Erheblichkeitsschwelle mehr.

Schadensersatz auch bei geringfügigen Verletzungen 

Somit wird der Weg frei, auch geringfüge Verletzungen des Persönlichkeitsrechts finanziell zu kompensieren.

Das Landgericht Lüneburg sprach z.B. bei einer fehlerhaften Meldung der Bank dem Kunden 1.000 Euro zu, ohne dass dem Kunden aus der fehlerhaften Meldung irgendwelche konkreten Nachteile erwachsen sind, vgl. LG Lüneburg, Urteil vom 14.07.2020 – 9 O 145/19. Damit dürften bei einer Falschmeldung wohl mind. 1.000 Euro fällig werden.

Drohen dem Kunden weitere Nachteile wegen der Falschmeldung oder sind diese schon eingetreten, dann dürfte auch der Schadensersatz entsprechend höher ausfallen.

Selbstauskunft einholen

Zumindest einmal im Jahr sollte die (kostenlose) Selbstauskunft eingeholt werden. Prüfen Sie alle Einträge. Bei Zweifeln lassen Sie die Rechtmäßigkeit des Eintrags anwaltlich prüfen. 

Robert Nebel, M.A.

Rechtsanwalt

Licenciado en Derecho


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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