Schulrecht im Saarland und anderswo

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Jeder kennt es aus seiner eigenen Schulzeit. Schüler benehmen sich nicht immer so, wie es im Lehrbuch steht. Viele Lehrer versuchen dann, die Schüler zu disziplinieren. Doch was dürfen Lehrer und was nicht? Auch in der Schule gelten Recht und Gesetz.

1. Nur gesetzliche Schulordnungsmaßnahmen sind erlaubt:

Bis in die 70er-Jahre ging man davon aus, dass in der Schule ein besonderes Gewaltverhältnis herrscht. Grundrechte der Schüler durften eingeschränkt werden, ohne dass dazu ein Gesetz benötigt wurde. Dies führte dazu, dass Lehrer oftmals unverhältnismäßige Strafen gegen Schüler verhängt haben. In den 70er-Jahren hat das Bundesverfassungsgericht ein Urteil gesprochen, nachdem diese Praxis abgeschafft wurde. Grundrechte von Schülern dürfen zwar noch eingeschränkt werden, aber nur, wenn dies zur Erreichung eines von der Wertordnung des Grundgesetzes gedeckten gemeinschaftsbezogenen Zweckes unerlässlich ist. In einfachen Worten ausgedrückt soll das heißen: Lehrer dürfen nur noch die Ordnungsmaßnahmen gegen Schüler verhängen, die in den Schulgesetzen ausdrücklich niedergeschrieben sind. Im Saarland stehen diese in § 32 des saarländischen Schulordnungsgesetzes.

2. Sind die Schulordnungsmaßnahmen in allen Bundesländern gleich?

Nein. Schulrecht ist Ländersache d. h. jedes Bundesland hat eigene Schulgesetze, die ganz unterschiedliche Ordnungsmaßnahmen erlauben. So regelt Bayern z. B. ausdrücklich, dass Lehrer die Befugnis haben, anzuordnen, dass Schüler unter Aufsicht einer Lehrkraft nacharbeiten müssen.

3. Was sind die bekanntesten Schulordnungsmaßnahmen?

Zu den Schulordnungsmaßnahmen, die es in nahezu allen Bundesländern gibt, gehören der schriftliche Verweis, der Ausschluss vom Unterricht oder der Ausschluss von der Schule. Doch wie schon gesagt, Schulrecht ist Landesrecht und kein Schulgesetz ist identisch mit dem anderen. Wenn gegen Ihr Kind eine Schulordnungsmaßnahme verhängt wurde, sollten Sie sich mit einem Anwalt besprechen und prüfen lassen, ob die Maßnahme rechtmäßig ist. Die Schule muss dem Schüler einen Bescheid zusenden, also eine schriftliche Erklärung, welche Maßnahme aus welchem Grund gegen ihn verhängt wurde.

4. Ist eigentlich schlagen in der Schule erlaubt?

Die Antwort ist einfach: nein! Egal ob im Verhältnis Lehrer zu Schüler oder Schüler zu Schüler. Es ist nicht erlaubt, körperlich zu züchtigen oder seine Argumente mit der Faust durchzusetzen. Es kann sogar strafrechtlich als Körperverletzung nach § 223 StGB verfolgt werden.

5. Wie kann man sich gegen Schulordnungsmaßnahmen wehren?

Schulordnungsmaßnahmen sind Verwaltungsakte und die Schule ist eine Behörde. Deswegen kann man sich mit den gewöhnlichen Rechtsmitteln aus dem Verwaltungsrecht gegen sie wehren. Es spielt also keine Rolle, ob man als Bürger einen Gebührenbescheid von seiner Kreisverwaltung bekommt oder ob die Schule Schulordnungsmaßnahmen erlässt. Gegen jeden Verwaltungsakt darf man Widerspruch einlegen. Der schriftliche Bescheid enthält in der Regel eine Belehrung, an welche Stelle man seinen Widerspruch richten muss und dass dies innerhalb eines Monats zu geschehen hat. Fehlt eine solche Belehrung, sollte der Widerspruch direkt an die Behörde geschickt werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

6. Was passiert, wenn ein Widerspruch keinen Erfolg hat?

Wenn ein Widerspruch keinen Erfolg hat, ergeht ein sogenannter ablehnender Widerspruchsbescheid. In diesem Fall kann eine Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden. Das Verwaltungsgericht prüft dann die Rechtmäßigkeit der Schulordnungsmaßnahme. Hierbei entscheidet es durch Urteil. Die Schule ist als Behörde an die Entscheidung des Gerichts gebunden.

Im Saarland und darüber hinaus für Sie aktiv:

Meine Kanzlei hat ihren Sitz im Zentrum von Saarbrücken im Saarland. Wenn Sie schulrechtliche Probleme haben und Widerspruch erheben wollen oder es zu einer Klage kommen wird, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir helfen Ihnen gerne und bieten Ihnen schnellstmöglich einen persönlichen Besprechungstermin an.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Marco Loch


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