Anfechtung als Schutz vor unwirksamen Arbeitsverträgen

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Die Anfechtung des Arbeitsvertrags ist eine Möglichkeit, sich aus dem Arbeitsvertrag zu lösen.

Was ist unter Anfechtung des Arbeitsvertrages zu verstehen?

Es ist möglich, ein Arbeitsverhältnis durch Kündigung oder Anfechtung zu beenden. Die Voraussetzungen unterscheiden sich jedoch bei den beiden Vorgehensweisen.

  • Bei der Anfechtung findet das Kündigungsschutz-Gesetz keine Anwendung. Dadurch entfällt auch die dreiwöchige Klagefrist.
  • Die Anfechtung beendet das Arbeitsverhältnis sofort, die Kündigung beinhaltet eine Kündigungsfrist.

Die Anfechtung steht oft in Zusammenhang mit falschen Angaben im Vorstellungsgespräch. Falls sich danach herausstellt, dass der Arbeitnehmer gelogen hat, hat der Arbeitgeber einen Grund, den Arbeitsvertrag anzufechten. Hat der Arbeitnehmer bereits die Arbeit aufgenommen? Dann ergeben sich in der Regel Schwierigkeiten bei der Rückabwicklung. Das liegt daran, dass die Anfechtung einen Vertrag unwirksam macht. Wenn die Arbeit aber bereits aufgenommen wurde, spricht die Rechtsprechung von einem konkreten Arbeitsverhältnis. Das bedeutet:

  • Bereits ausbezahlte Löhne hat der Arbeitnehmer nicht zurückzuzahlen.
  • Die Anfechtung wirkt erst in der Zukunft anstatt rückwirkend.


Wann lohnt sich die Anfechtung des Arbeitsvertrages?

Um den Arbeitsvertrag anzufechten, muss zu dem Zeitpunkt, wo der Arbeitsvertrag geschlossen wurde, ein Willensmangel vorliegen. Dabei kommen folgende Anfechtungsgründe in Betracht:

  • Inhalts- oder Erklärungsirrtum gemäß § 119 Abs. 1 BGB
  • Eigenschaftsirrtum gemäß § 119 Abs. 2 BGB
  • Arglistige Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 1. Alt. BGB


Bei der Anfechtung spielt die arglistige Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 1. Alt. BGB eine besondere Rolle. Eine Anfechtung des Arbeitsvertrags ist hier möglich, sobald einer der Vertragsparteien Kenntnis von Lügen und falschen Angaben in Bezug auf das Arbeitsverhältnis erlangt. Eine Ausnahme stellt das Lügen im Vorstellungsgespräch durch den Arbeitnehmer bei unzulässigen Fragen dar. Dann ist es dem Bewerber erlaubt, falsche Angaben zu machen. Zum Beispiel darf eine Schwangere bei der Frage nach der Familienplanung verschweigen, dass sie ein Kind erwartet. Rechtliche Konsequenzen hat sie hierbei nicht zu befürchten, schließlich war sie mit einer unzulässigen Frage konfrontiert.


Voraussetzungen der Anfechtung

Bei der Anfechtung eines Arbeitsvertrags sind unbedingt die gesetzlichen Fristen einzuhalten. Dies gilt für den Arbeitgeber. Arbeitnehmer haben keine Fristen. Bei einer Anfechtung aufgrund arglistiger Täuschung gilt eine einjährige Frist gemäß § 124 Abs. 1 BGB. Erst wenn der Getäuschte von den Unwahrheiten Kenntnis erlangt, beginnt die Frist zu laufen. Bei Eigenschafts-, Inhalts- und Erklärungsirrtum hat die Anfechtung innerhalb zwei Wochen stattzufinden. Der gegensätzlichen Vertragspartei hat die Anfechtung erklärt zu werden. Regelungen bezüglich einer bestimmten Form gibt es hierbei nicht.

  • Der Grund der Anfechtung ist anzugeben.
  • Die Anfechtung bezieht sich auf den Arbeitsvertrag.

Abschließend ist anzumerken, dass die Anfechtung für den Arbeitnehmer durchaus Nachteile hat. Bei der Anfechtung entfällt nämlich der Kündigungsschutz. Außerdem ist es dem Arbeitnehmer nur möglich, sich gegen eine unrechtmäßige Anfechtung zu wehren. Hierbei hat der Arbeitgeber viel mehr Spielraum als der Arbeitnehmer.



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Stichworte: Arbeitsvertrag, Arbeitsrecht, Anfechtung

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