Seilbahn-Unfall im Zillertal

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Bei dem Sessellift-Unfall im Zillertal, der vergangenen Freitag zu schweren Verletzungen einer 38-jährigen Mutter und ihres elfjährigen Kindes führte, steht zumindest der Verdacht eines Verstoßes gegen die, die Bergbahn treffende, Verkehrssicherungspflicht im Raum.

Auch wenn der Liftbetreiber sicherlich alles dafür tut, dass solche Unfälle vermieden werden, kann dies dennoch nicht hundertprozentig ausgeschlossen werden.

Gott sei Dank sind derartige Unfälle, zumindest im Bereich der europäischen Wintersportgebiete, äußerst selten.

Gleichwohl wird sich die verletzte Wintersportlerin wegen ihrer Verletzungen an die Bergbahn bzw. an deren Haftpflicht-Versicherung halten, sofern diese sich nicht exkulpieren kann.

Grundsätzlich ist es nach dem in Österreich geltenden und hierfür einschlägigen Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) so, dass Betreiber von Seilbahnen für Unfälle einzustehen haben, die während des Betriebs der Seilbahn passieren – gleich, ob den Betreiber oder seine Mitarbeiter ein Schuldvorwurf trifft oder nicht.

Hintergrund einer derart strengen Haftung ist, dass nach Ansicht des Gesetzgebers Benutzer nur so vor den besonderen Gefahren, die mit dem Betrieb einer solchen Anlage verbunden sind, geschützt werden können.

Ausnahmen hiervon sieht der österreichische Gesetzgeber nur für die Fälle vor, bei denen das Schadensereignis für den Betreiber unabwendbar ist, also etwa von außen auf die Anlage eingewirkt oder wenn der Benutzer den Schaden durch eigenes, nicht nachvollziehbares Fehlverhalten verursacht hat.

Wichtig hierbei: Unklarheiten gehen zu Lasten der Bergbahn, führen also wiederum zu dessen Haftung.


Andreas Pflieger  

Rechtsanwalt


Foto(s): https://pixabay.com/de/photos/lift-skifahren-sessellift-transport-2163209/

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