Selbstanzeige und Steuerhinterziehung

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Das Steuerstrafrecht spielt in der öffentlichen Diskussion zum heutigen Zeitpunkt als auch in den vergangenen Monaten und Jahren eine erhebliche Rolle. Zum einen hat der Ankauf der sog. „Steuer-CDs" mit Bankdaten aus der Schweiz durch deutsche Ermittlungsbehörden ein erhebliches Medien-Echo gefunden. Zum anderen führten maßgebliche Änderungen im Bereich der Selbstanzeige durch den Gesetzgeber zu einer „Verschärfung" des anzuwendenden Gesetzesrechtes. In diesem Beitrag soll ein kurzer Überblick über die derzeit aktuelle Thematik der Selbstanzeige unter Berücksichtigung wesentlicher neuer Entwicklungen gegeben werden. Ferner wird ein Eindruck über mögliche Ermittlungsmaßnahmen der Steuerfahndung vermittelt.

I. Selbstanzeige

In § 371 der Abgabenordnung (AO) ist die Möglichkeit der sog. Selbstanzeige geregelt. Damit wird dem Täter einer Steuerhinterziehung die Möglichkeit gegeben, in die Steuerehrlichkeit zurückzufinden, ohne dass seine Tat bestraft wird. Voraussetzung ist selbstverständlich, dass die hinterzogene Steuer nachentrichtet wird. Darüber hinaus kennt die Selbstanzeige allerdings auch weitere Voraussetzungen. Diese Voraussetzungen wurden durch den Gesetzgeber mit Wirkung zum 15.04.2011 erheblich verschärft.

Die erwünschte Straffreiheit tritt vor allem in folgenden Fällen nicht ein, wenn

  • ein Betriebsprüfer zur Prüfung erschienen ist oder
  • (neu seit 15.04.2011) dem Täter eine Betriebsprüfungsanordnung bekannt gegeben worden ist oder
  • die Steuerhinterziehung bereits von der Finanzbehörde entdeckt worden war oder
  • (neu seit 15.04.2011) mehr als € 50.000,- Steuern hinterzogen worden sind.

Ferner wurde die Möglichkeit der sog. Teilselbstanzeige abgeschafft. Hinsichtlich der Straffreiheit geht es nun um „Alles oder Nichts". Ist eine Selbstanzeige unwirksam, so bleibt der Täter hinsichtlich der gesamten (!) Steuerhinterziehung strafbar.

Aus den Änderungen ergeben sich für die Praxis zwei wichtige Aspekte:

  • Manche Finanzämter kündigen ihre Prüfung im Vorfeld „informell" (z.B. telefonisch) an. In diesen Fällen sollte geprüft werden, ob eine Selbstanzeige zu erstatten ist. Ist eine Prüfungsanordnung erst einmal ergangen, ist es zu spät.
  • Auch kleine Fehler bei einer Selbstanzeige können diese unwirksam machen und den eingeschlagenen Weg zurück in die Steuerehrlichkeit möglicherweise verbauen. Im schlimmsten Fall eröffnet sich für die neuen der Finanzverwaltung bekannt gewordenen Sachverhalte ein „Minenfeld", welches die bezweckte Rettung in die Selbstanzeige noch mehr erschwert. Betroffene sollten gerade deswegen bei der Erstellung auf fachkundigen Rat zurückgreifen.

II. Steuerstrafverfahren

Wird auch unabhängig von der Selbstanzeige ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, so geschieht dies meist für den Betroffenen überraschend. In manchen Fällen, meldet sich die Finanzbehörde schriftlich. In anderen Fällen werden Ermittlungsmaßnahmen, vor allem Durchsuchungen, durchgeführt. In jedem Fall sollte sich der Betroffene möglichst frühzeitig an einen anwaltlichen Berater als Verteidiger wenden.

Eine Stellungnahme zu Tatvorwürfen sollte immer erst nach Akteneinsicht und sorgfältiger Erörterung der Sach- und Rechtslage mit dem Verteidiger erfolgen. Spontane Äußerungen im Rahmen von Durchsuchungen o.ä. gegenüber den Ermittlungsbeamten sind in der Regel eher kontraproduktiv für den Beschuldigten.

Die Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung regelt § 370 AO. Danach ist strafbar, wer im Besteuerungsverfahren unrichtige Angaben macht oder pflichtwidrig der Finanzbehörde steuerlich relevante Sachverhalte verschweigt. Hier ist eine ganze Reihe von Fällen denkbar. „Klassiker" sind etwa die nicht angegebenen Zinseinkünfte im Ausland, das Verschweigen von „Barumsätzen" oder Vortäuschen von Betriebsausgaben, die tatsächlich nicht entstanden sind.

Im Rahmen der Verteidigung gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung geht es in manchen Fällen um steuerrechtliche Detailfragen. In anderen Fällen geht es wiederum auch darum, das Strafmaß möglichst - z.B. durch eine Verständigung mit den Ermittlungsbehörden - so gering wie möglich zu halten. Außerhalb des Steuerrechts sind auch andere Aspekte zu berücksichtigen: So kann eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung für einen Arzt die Entziehung der Approbation oder für einen Unternehmer die Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit (§ 35 GewO) zur Folge haben.

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) ist die erklärte Tendenz zur Verschärfung des Strafrahmens zu erkennen. So hat der BGH in mehreren Entscheidungen seit dem Jahr 2008 klargestellt, dass „im Regelfall" bei einem hinterzogenen Betrag von mehr als € 50.000,- pro Tat eine Steuerhinterziehung „großen Ausmaßes" vorliegt. Ab einem, Hinterziehungsbetrag von mehr als einer Mio. € kommt nach der Auffassung des BGH grundsätzlich auch keine Freiheitsstrafe auf Bewährung mehr in Betracht. Der Täter muss also mit einer vollstreckten Freiheitstrafe rechnen.

Nach alldem ist die bezweckte Rettung in eine Selbstanzeige vom Betroffenen im Zusammenwirken mit fachkundigen Beratern gut zu durchdenken. Ferner können mögliche Strategien entwickelt werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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