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Selbstanzeige - was Sie wissen und beachten müssen!

  • 4 Minuten Lesezeit

Straffrei Steuern hinterziehen? Ja, das geht – nämlich dann, wenn Sie sich selbst anzeigen. Dass das gesellschaftlich und politisch umstritten ist, ist keine Überraschung. Doch für die strafbefreiende Selbstanzeige gibt es tatsächlich ein Gesetz, nämlich § 371 der Abgabenordnung (AO).

Die wichtigsten Fakten

  • Die Bestrafung wegen einer Steuerhinterziehung kann durch eine Selbstanzeige vermieden werden.
  • Die Möglichkeit der Selbstanzeige steht grundsätzlich jeder Person offen, die Steuern hinterzogen hat.
  • Eine Selbstanzeige ist allerdings nur wirksam, wenn die Tat bislang unentdeckt blieb und alle unrichtigen steuerlichen Angaben vollständig nachgeholt werden.
  • Eine Selbstanzeige wegen anderer als steuerlicher Straftaten ist grundsätzlich ebenso möglich.

So gehen Sie vor

  • Sie haben Steuern hinterzogen und denken über eine Selbstanzeige nach? Lassen Sie sich von einem Anwalt im Steuerrecht beraten, bevor Sie das zuständige Finanzamt informieren.
  • Er kann zum Beispiel die Schwere Ihrer Steuerstraftat(en) beurteilen, anhand derer sich die Verjährungsfrist berechnet – und damit, für welche Zeiträume Sie die Taten überhaupt aufklären müssen.
  • Er unterstützt Sie auch beim Aufsetzen der Strafanzeige, damit sie ihre strafbefreiende Wirkung behält.
  • Wenn Sie eine Straftat begangen haben, die nicht das Steuerstrafrecht betrifft, und sich selbst anzeigen möchten, suchen Sie statt eines Anwalts für Steuerrecht einen Strafverteidiger auf.

Was ist eine steuerliche Selbstanzeige?

Die steuerliche Selbstanzeige gibt es, um eine Bestrafung wegen einer Steuerhinterziehung zu vermeiden:

  • Der Steuersünder verpflichtet sich mit einer wirksamen Selbstanzeige dazu, die hinterzogene Summe zurückzuzahlen.
  • Bei einer unwirksamen Selbstanzeige hingegen können ihm ein Strafverfahren und eine Freiheitsstrafe drohen.

Die Regelungen für die Selbstanzeige sind beim Subventionsbetrug, bei der Geldwäsche und bei der Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen ähnlich.

Wer kann sich selbst anzeigen?

Die steuerstrafrechtliche Selbstanzeige kommt infrage, wenn eine Person Steuern hinterzogen oder versucht hat, Steuern zu hinterziehen und – das ist besonders wichtig – die Tat bislang unentdeckt blieb.

Es spielt keine Rolle, ob die anzeigende Person Alleintäter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe war – die Selbstanzeige ist jedem Strafbeteiligten möglich, unter der Voraussetzung, dass alle Tatbeteiligten Anzeige erstatten. Erstattet nur einer von ihnen Selbstanzeige, büßt sie bei allen übrigen ihre strafbefreiende Wirkung ein, da die Tat nun als entdeckt gilt.

Wo zeige ich mich an?

Die Selbstanzeige kann ihre strafbefreiende Wirkung verlieren, wenn sich der Steuersünder an die falsche Behörde wendet, um sich selbst anzuzeigen.

  • Richtig ist er beim örtlich und sachlich zuständigen Finanzamt. Bei mehreren Tatbeteiligten können das entsprechend mehrere unterschiedliche Finanzämter sein.
  • Falsch ist er bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft.

Welche Taten kann ich anzeigen?

Die strafbefreiende Selbstanzeige ist beim Tatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) möglich. Das Gesetz unterscheidet zwischen der einfachen und der besonders schweren Steuerhinterziehung.

Eine Steuerhinterziehung begeht, wer u. a.

  • gegenüber der Finanzbehörde oder sonstigen Behörden unrichtige oder unvollständige Angaben zu steuerlich erheblichen Tatsachen macht,
  • gegenüber der Finanzbehörde gar keine Angaben zu steuerlich erheblichen Tatsachen macht und
  • in besonders schweren Fällen Steuern in großem Ausmaß (ab ca. 50.000 €) verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, indem er z. B. Beläge fälscht bzw. verfälscht oder sein Amt bzw. Befugnisse seines Amts missbraucht.

Wann wirkt die Strafanzeige nicht strafbefreiend?

Maßgeblich für die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige (§ 371 AO) ist, dass die Steuerhinterziehung bislang unentdeckt geblieben ist.

  • Der Steuersünder darf nicht nur die Konten offenbaren, deren Aufdeckung er fürchtet – er muss gegenüber der Finanzbehörde alle Konten offenlegen.
  • Er muss eine Berichtigungserklärung abgeben, d. h. eine Erklärung, dass er unrichtige oder unvollständige Angaben berichtigt oder unterlassene Angaben nachholt.
  • Er ist verpflichtet, die hinterzogenen Steuern innerhalb einer gesetzten Frist nachzuzahlen.

Wenn die Höhe der pro Tat hinterzogenen Steuern 25.000 € übersteigt, muss der Steuersünder den Betrag mit einem Zuschlag und Zinsen zurückzahlen – nur dann kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden ($ 371 Abs. 1 Nr. 3 AO).

  • Ab 25.000 €: 10 % Zuschlag
  • Ab 100.000 €: 15 % Zuschlag
  • Ab 1 Mio. €: 20 % Zuschlag

Die Steueranzeige ist wirksam, wenn die Tat bisher unentdeckt geblieben ist – insofern ist es zu spät, sich selbst anzuzeigen, sobald Ihnen jemand von selbst auf die Schliche kommt.

Ich habe mich selbst angezeigt – was passiert jetzt?

Wenn die Selbstanzeige beim zuständigen Finanzamt eingegangen ist, eröffnet die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren. Sie prüft, ob die Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige erfüllt wurden. Ist das der Fall, gibt es kein Straffverfahren und der Steuersünder bleibt straffrei.

Wurden die Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige hingegen nicht erfüllt, muss sich der Steuersünder auf ein Strafverfahren und einen Prozess einstellen. Ab besonders hohen Summen hinterzogener Steuern kann eine Freiheitsstrafe verhängt werden.

Ich möchte mich wegen einer nicht steuerlichen Straftat anzeigen – wie gehe ich vor?

Das allgemeine Strafrecht kennt den Begriff „Selbstanzeige“ nicht, doch um sich selbst anzuzeigen braucht es weder den Begriff noch eine Steuerstraftat. Die Anzeige gegen sich selbst kann sich strafmildernd auswirken, nämlich wegen tätiger Reue (§ 320 StGB). Einzelne Straftatbestände normieren sogar unter engen Voraussetzungen eine Strafbefreiung.

Foto(s): ©Pixabay/viarami

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