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Neue Sanktionen für Nichtmeldung von persönlichem Interesse bei Rechtsgeschäften in Serbien

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Laut dem Gesellschaftsgesetz ("Amtsblatt RS", Nr. 36/2011, 99/2011, 83/2014, 5/2015, 44/2018, 95/2018, 91/2019, 109/2021) Partner in OHG, Komplementäre in KG, beträchtliche und kontrollierende Anteilseigner der GmbH, beträchtliche und kontrollierende Aktionäre in AG, Direktoren, Mitglieder des Aufsichtsrates, Vertreter, Prokuristen und Abwickler haben die Pflicht alle Geschäfte und Handlungen, wo persönliches Interesse besteht, dem Direktorenvorstand oder dem Aufsichtsrat in Zweikammerführung zu melden.

Das persönliche Interesse einer Person besteht insbesondere in (i) einem Rechtsgeschäft mit dieser Person oder einer mit ihr verbundenen Person oder in (ii) einem Rechtsgeschäft mit einem Dritten, bei dem finanzielle Beziehungen oder wirtschaftliche Interessen bestehen, auf deren Grundlage zu erwarten ist, dass diese Beziehungen bzw. Interessen sich auf die Handlungsweise dieser Person auswirken.

In solchen Situationen erfordert das Gesetz die Genehmigung für das Rechtsgeschäft, die je nach Gesellschaftsform (OHG, KG, GMBH, AG) auf unterschiedliche Weise erteilt wird.

Das Gesetz schreibt vielfältige Sanktionen für das Nichteinhalten von Prozeduren vor.

Wenn die Genehmigung des Rechtsgeschäfts nicht erhalten wurde, oder bei der Meldung alle Fakten von Bedeutung für die Entscheidung nicht dargestellt wurden, oder die Genehmigung erhalten wurde, aber das Rechtsgeschäft nicht zum fairen Wert abgeschlossen wurde, kann die Gesellschaft die Klage zur Aufhebung solchen Rechtsgeschäfts einreichen und den Schadenersatz von der Person fordern, die persönliches Interesse im Geschäft hat.

Sollte in diesem Prozess einen Verstoß festgestellt werden, wird das Gericht auch die Maßnahme zur Beschränkung des Rechts die Funktion des Direktors, Aufsichtsratsmitgliedes, Vertreters oder Prokuristen für die Dauer von 12 Monaten treffen.

Die Person, die ein Rechtsgeschäft mit persönlichem Interesse nicht meldet, oder die Genehmigung solchen Rechtsgeschäfts nicht erhält, oder die Genehmigung erhält, aber das Rechtsgeschäft nicht zum fairen Wert abschließt, in der Absicht, dass die Gesellschaft darunter Schaden leidet, wird mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr bestraft.

Falls die Gesellschaft Schaden von über 10.000.000 RSD erlitten hat, wird die Person mit Geldstrafe und mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahre bestraft. Neben der Freiheitsstrafe kann das Gericht über den Verurteilen auch das Verbot der Funktionsausübung verhängen.

Wenn die Gesellschaft ihre Entscheidung, ein Rechtsgeschäft mit persönlichem Interesse zu schließen, auf der Internetseite der Gesellschaft wie auch auf der Internetseite des Handelsregisters, gleich nachdem die Entscheidung zum Abschluss solchen Rechtsgeschäfts getroffen wurde, aber spätestens bis zum Abschluss des Rechtsgeschäfts, nicht veröffentlicht, wird die Gesellschaft mit Geldstrafe von 100.000 bis 1.000.000 RSD bestraft. Für dieselbe Handlung wird auch die verantwortliche Person in der Gesellschaft mit Geldstrafe von 20.000 bis zu 200.000 RSD bestraft.

Wenn die Gesellschaft die Verträge und ganze Dokumentation bezüglich der Rechtsgeschäfte mit persönlichem Interesse nicht laut dem Gesetz bewahrt, wird die Gesellschaft mit Geldstrafe von 100.000 bis 1.000.000 RSD bestraft. Für dieselbe Handlung wird auch die verantwortliche Person in der Gesellschaft mit Geldstrafe von 20.000 bis zu 200.000 RSD bestraft.

Die hierin enthaltenen Informationen sind nur zum Zwecke der allgemeinen Informiertheit und können nicht als Rechtsgutachten oder Rechtsberatung angesehen werden. Dementsprechend übernimmt die Rechtsanwaltskanzlei Petrovic Mojsic & Partners keine Verantwortung oder Haftung für die Folgen der Handlungen oder des Verhaltens, die auf den hierin enthaltenen Informationen beruhen.


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