Serbien: Subventionen für Investitionen in Serbien – II. Verordnungs- und Zuteilungsneuerungen

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II.    Die wichtigsten materiellen Verordnungsneuerungen

Eine der wichtigsten Neuerungen ist, dass bei der Berechnung der förderfähigen Investitionskosten die um die Beträge der öffentlichen Einnahmen geminderten Preise berücksichtigt werden! Das bedeutet, dass die Zollabgaben für Ausrüstung nicht förderfähig sind! Bis dato war das nicht der Fall. Früher zählte die MwSt. auch nicht zu den förderfähigen Kosten. Laut den Rechnungslegungsstandards und der Zollpraxis gehört die MwSt. zu den sogenannten abhängigen Anschaffungskosten. Aus diesem Grund bildet die MwSt. zusammen mit anderen abhängigen Anschaffungskosten den Einstandspreis des Anlagevermögens. Das diente den Wirtschaftsprüfern als Grund für die Bewertung der Erfüllung der Investitionspflicht.

Eine weitere sehr wichtige Neuerung ist, dass der Businessplan zunehmend an Bedeutung gewonnen hat. Falls es zur Abweichung von den durch den Businessplan vorgesehenen Vertragsverpflichtungen kommt, ist der Begünstigte der Fördermittel verpflichtet, spätestens bis zum Ablauf des dritten Quartals des laufenden Jahres das Ministerium über diese Abweichung zu benachrichtigen und die Änderungen des Businessplans mit einer obligatorischen Erstellung des Annexes zum Vertrag an das Ministerium zu übermitteln. Hier könnte die Frage nach der Rechtfertigung einer solchen Lösung gestellt  werden, da am Anfang des Projektes nicht mit Sicherheit einzuschätzen ist, wie hoch der Investitionsbetrag ist und in welche Ausrüstung pro Jahr investiert wird, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass, falls die anzuschaffende Ausrüstung gewechselt wird oder sich der Preis dieser Ausrüstung auf dem Markt verändert hat, zusätzliche Kosten entstehen und  für die Erstellung und den Abschluss des Annexes zusätzliche notwendige Zeit aufgewandt wird. 

III.    Neuerungen im Verfahren der Zuteilung der Fördermittel

In der neuen Verordnung hat auch das Verfahren der Fördermittelzuteilung eine Neuerung erfahren. Es besteht kein Unterschied mehr zwischen den Investitionsprojekten bis und über 100 neuer Arbeitsstellen. Es ist auch keine öffentliche Ausschreibung für die Zuteilung der Fördermittel vorgesehen. 

Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Absichtserklärung und die Benachrichtigung der Entwicklungsagentur Serbiens über den möglichen Betrag der Fördermittel zu fakultativen Schritten zählen (was vorher nicht der Fall war), sodass die Anmeldung für eine Fördermittelzuteilung unverzüglich und ohne zuvor abgegebene Absichtserklärung eingereicht werden kann (Art. 18). Ungeachtet davon wird vorgeschlagen, dass zuerst alle mit der Abgabe der Absichtserklärung seitens des Begünstigten zusammenhängenden Schritte beachtet werden sollen, außer wenn Gründe für die Dringlichkeit eine umgehende Einreichung der Anmeldung rechtfertigen (da die Investitionen nach der Einreichung der Anmeldung als begründet betrachtet werden). 

Eine weitere Neuerung spiegelt sich auch darin wider, dass das Sammeln von notwendigen Unterlagen jetzt erleichtert ist. Anstatt der bisherigen Einholung des Führungszeugnisses für juristische und verantwortliche Personen beim Investor und Begünstigten werden nun nur die Erklärungen zugestellt. Das stellt eine bedeutende Erleichterung dar, weil die Einholung der entsprechenden Bescheinigungen im Ausland mit ernsthaften Schwierigkeiten verbunden war.

Die Regel, dass die Mittel dem Investor prozentuell in Raten ausgezahlt werden, und zwar: (i) als proportionaler Betrag in Bezug auf die Höhe der Investition in das Anlagevermögen in jedem Jahr der Realisierung des Investitionsprojektes oder (ii) als Betrag, der im Verhältnis zur Zahl der neuen Angestellten in jedem Jahr der Realisierung des Investitionsprojektes steht, wurde beibehalten (Art. 23).

IV.    Für welche Investitionen werden Fördermittel nicht zugeteilt? 

Die Regeln der neuen Verordnung werden für Investitionen in alle Sektoren angewendet, außer für die Folgenden: Verkehrswesen, Softwareentwicklung (außer, wenn sie nicht der Förderung eines Produktes, des Herstellungsprozesses oder der Erbringung von Dienstleistungen der Servicezentren dienen), Gastronomie, Glücksspiel, Handel, Herstellung von synthetischen Fasern, Kohle und Stahl, Tabak und Tabakwaren, Waffen und Munition, Bau von Seeschiffen mit eigenem Antrieb über 100 Bruttotonnen, Flughäfen, im Kommunalsektor, im Sektor der Energetik, im Breitbandnetzsektor, Fischwirtschaft und Aquakultur (Art. 4).

Lesen Sie auch Teil 3 unseres Rechtstipps "Subventionen für Investitionen in Serbien", bei dem es um die Vertragskontrolle geht.



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