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SGB III, X: Aufhebung sog. Überbrückungsgeldes / Gründungszuschuss, Bundesagentur für Arbeit

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Bis zum 31.7.2006 wurde auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit Überbrückungsgeld nach § 57 Sozialgesetzbuch (SGB) III a. F. gezahlt. Es bestand ein ermessensunabhängiger Anspruch auf die Leistung.

Ab dem 28.12.2011 wurde die Leistung als sog. Gründungszuschuss in eine Ermessensleistung umgestaltet. Es werden Existenzgründungen gefördert.

Es stellt sich die Frage, ob eine bewilligtes Überbrückungsgeld / ein bewilligter Gründungszuschuss zurückgefordert werden kann, wenn sich die Planung der Selbständigkeit ändert.

Das Sozialgericht (SG) Gießen hatte mit Urteil vom 17.10.2014 – S 20 AL 293/11 – die Aufhebung des Überbrückungsgeldes bestätigt. Rechtsgrundlage der Aufhebungsentscheidung ist § 48 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III.

Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X ist bei einer wesentlichen Änderung der Verwaltungsakt aufzuheben, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt. Diese Voraussetzungen lagen nach Einschätzung des SG vor. Der Kläger habe nämlich die im November 2005 aufgenommene hauptberufliche selbstständige Tätigkeit wieder aufgegeben. Ausweislich des Businessplans des Klägers sei Geschäftsinhalt seiner selbstständigen Tätigkeit eine Tauchschule sowie Planung und Organisation von Event-Veranstaltungen innerhalb der Tauchbranche gewesen. Der Kläger hatte bei der mündlichen Befragung im Termin angegeben, dass sich kurzfristig die Möglichkeit ergeben hätte, Ende des Jahres 2005 in ein Projekt in Spanien einzusteigen. Nach Ansicht des Gerichtes hat der Kläger damit seine für die Gewährung des Überbrückungsgeldes maßgebliche selbstständige Tätigkeit aufgegeben und eine neue selbstständige Tätigkeit in Spanien begonnen.

Die Entscheidung des SG wurde durch das Landessozialgericht Hessen (LSG) mit Urteil vom 23.03.2016 – L 7 AL 149/14 – bestätigt.

„Der Kläger hat nicht nur von Deutschland aus Tauchreisen nach Spanien durchgeführt, sondern in Spanien selbst eine Tauchschule eröffnet und so seine selbständige Tätigkeit in Deutschland aufgegeben und im Ausland eine neue selbständige Tätigkeit aufgenommen. Der Kläger hat auch grob fahrlässig gehandelt, weil er diese Änderung, die auch ihm als Wesentlich erscheinen musste, der Beklagten nicht angezeigt hat. (…) Auch dem Kläger musste klar sein, dass die Aufgabe seiner Tauchschule in A-Stadt und die Eröffnung einer Tauchschule in Spanien für die Beurteilung seines Leistungsanspruchs von Bedeutung sein kann.“

Ergänzende Hinweise des Experten für Sozialversicherungsrecht

Das LSG hat entschieden, dass die Bundesagentur für Arbeit die gewährten Leistungen zurückfordern kann. Diese Entscheidung ist sachgerecht. Es wird durch die Bundesagentur für Arbeit nicht generell die Aufnahme einer Selbständigkeit an sich gefördert sondern allein die Aufnahme einer einzelnen, konkret benannten Selbständigkeit. Daher kommt der Formulierung des Businessplans besondere Bedeutung zu.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit.


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