Signa Holding: Erste Klage! Anlegerinfo vom Anwalt!

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Bei der Signa Gruppe ist inzwischen Medienberichten der letzten Tage zufolge ( siehe z.B. Merkur.de vom 21.12.2023) eine erste Klage gegen mehrere Signa-Gesellschaften und bisherige Signa-Mitinhaber auf Zahlung von ca. 713 Millionen Euro eingereicht worden (andere Medienberichte sprachen gar von über 1 Milliarde Euro).

Die Klage soll Medienberichten zufolge von einem vermögenden Staatsfonds aus dem arabischen Raum eingereicht worden sein, der Vorwurf soll laut Klageschrift "Verletzung von Bedingungen aus Finanzierungsvereinbarungen lauten."

Eingereicht worden sein soll die Klage vor einem privaten, internationalen Wirtschaftsschiedsgericht in Österreich.


Zwar soll die erste Forderung mit dem Begehren zur Zahlung über, unter anderem 713 Mio. €, inzwischen Medienberichten zufolge (siehe z.B. Puls 24 vom 21.12.203) abgewiesen worden sein, allerdings können die Ansprüche nun wohl in einem regulären Schiedsverfahren geltend gemacht werden, Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin (die die Klage nicht eingereicht hatten) wollen daher hier aber einige Fragen für Investoren beantworten:


Da die Klage wohl gegen Signa-Gesellschaften aber auch bisherige Signa-Mitinhaber eingereicht worden sein soll, wollen Dr. Späth & Partner darauf hinweisen, dass eine persönliche Haftung verantwortlicher Personen sich nach deutschem Recht z.B. aus den Grundsätzen der "faktischen Geschäftsführung" ergeben könnte.


Nach Eintritt der Insolvenzreife haftet der "faktische Geschäftsführer" auch für Zahlungen der GmbH nach Eintritt der Insolvenzreife. Sollte also zu spät Insolvenzantrag gestellt worden sein, und in dem Zeitraum nach Eintritt der Insolvenzreife noch Zahlungen geleistet worden sei, so könnte sich nach deutschem Recht gem. § 823 II BGB i.V.m. § 15a Insolvenzordnung eine Haftung des sog. "faktischen Geschäftsführers" auch aus leichter Fahrlässigkeit ergeben, wobei es sich sogar um einen Direktanspruch der Gläubiger handeln könnte.


Auch können betroffene Signa-Investoren immer prüfen, ob z.B. eine Klage vor einer Internationalen Schiedsinstitution wie z.B. dem ICC (Internationale Handelskammer) eingebracht werden könnte, zum Beispiel schon aufgrund eventueller vertraglicher Vereinbarungen wie z.B. Musterschiedsklauseln zwischen den Vertragspartnern. So trat z.B. die modernisierte ICC-Schiedsordnung am 1. Januar 2021 in Kraft und findet auf Schiedsverfahren Anwendung, die nach diesem Datum eingeleitet wurden.

Unternehmen, die z.B. die ICC-Schiedsgerichtsbarkeit anrufen können, können dabei immer im jeweiligen Einzelfall prüfen, ob sie dabei von den Regeln zur Beschleunigung der Verfahren profitieren können.

Fazit: Investoren bei Signa können gerne ihre Rechte prüfen und sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB wenden, die seit dem Jahr 2002, und somit seit über 20 Jahren, schwerpunktmäßig im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig sind und hierbei schon tausende Anleger erfolgreich vertreten hatten (z.B. WBG-Leipzig-West AG, DM Beteiligungen AG, getgoods.de AG, Wirecard, usw.)



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