Sind Spesen Einkommen im Sinne des ALG2-Rechts?

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Immer wieder landen vor den Sozial- wie Strafgerichten Fälle, in denen um die Frage gestritten wird, ob Spesen als Einkommen im Sinne des SGB II sind. Dies betrifft die sogenannten Aufstocker, welche zusätzlich zu ihrem Einkommen ALG2- Leistungen beziehen.

Manche Arbeitgeber zahlen ihren Mitarbeitern neben dem normalen Einkommen steuerfrei Spesen für Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand. In Einzelfällen kann es sich hierbei um Beträge von bis zu 500,- Euro monatlich handeln. Häufig stehen diese Spesenzahlungen auch nicht auf den Lohnabrechnungen und werden bzw. wurden von den betroffenen Arbeitnehmern oder den Partnern der Bedarfsgemeinschaft nicht bei der ALG2-Beantragung angegeben. Durch Betriebsprüfungen bei Arbeitgebern kommen dann solche Zahlungen erst nach Jahren ans Tageslicht und führen dann zu Rückforderungen der Job-Center in fünfstelliger Höhe sowie zu Strafverfahren wegen Betrugs.

Wichtig ist bei Rückzahlungsforderungen der Job-Center wegen nachträglicher Anrechnung von Spesen als Einkommen entsprechende Bescheide nicht rechtskräftig werden zu lassen und Widerspruch einzulegen bzw. später dann Klage einzureichen.

Die Rechtsprechung der Sozialgerichte zu diesem Thema ist noch etwas uneinheitlich. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hatte hierzu am 21.10.2008 (Az. L 2 B 342/07 AS ER) entschieden, dass vom Arbeitgeber eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gezahlte Spesen zum Ausgleich von Mehraufwendungen und nicht zur Finanzierung der allgemeinen Lebensführung bestimmt sind. Folglich seien Spesen als zweckbestimmte Einnahmen gemäß § 11 Absatz 3 Nr. 1 a SGB 2 nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Einige sächsische Sozialgerichte sehen dies allerdings anders und sehen Spesen vollständig als Einkommen an oder wollen diese nur anerkennen, wenn sie detailliert mit Belegen dokumentiert sind.

Sollte parallel ein Strafverfahren laufen, sollte die Aussetzung bis zur sozialgerichtlichen Klärung beantragt werden.


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