Sittenwidriges Brautgeld

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Nach deutschem Recht ist eine - angeblich yezidischem Brauch entsprechende - Brautgeldabrede als beiderseits sittenwidriges Rechtsgeschäft nichtig. Das Brautgeld kann deshalb bei Scheitern der Ehe grundsätzlich nicht zurückgefordert werden. Ob die damit endgültige Bereicherung des Erwerbers als freigebige Zuwendung der Schenkungssteuer unterliegt, ist im Einzelfall zu prüfen. (OLG Hamm, Urteil v. 13.1.2011, Az.: I-18 U 88/10)

Sachverhalt

Sämtliche Beteiligte gehören der yezidischen Glaubensgemeinschaft an. Sie streiten um einen Betrag von 8.000,00 €‚ den der Kläger dem Beklagten am 9.3.2007, dem Tag der Verlobung seines Bruders mit dessen Tochter, übergeben hatte und mit der Klage zurückfordert, da die am 07.09.2007 geschlossene Ehe schon elf Monate später durch Rückkehr der Braut in den Haushalt ihrer Eltern scheiterte. Der Kläger beruft sich auf eine streitige, ihrem Glauben gemäß getroffene Brautgeldabrede der Parteien; danach sei das Geld aus der Familie des nicht finanzkräftigen Bräutigams dem Brautvater als Voraussetzung für die Eheschließung seiner Tochter gezahlt worden und zurückzuzahlen, wenn und weil die Braut den Bräutigam vor Ablauf eines Jahres verlassen habe. Die Klage wurde in erster Instanz abgewiesen, da nicht der Kläger, sondern allenfalls sein Bruder Rückforderungsansprüche geltend machen könne.

Das OLG Hamm hat die Berufung des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. In Anwendung deutschen Rechts sei die Klage wegen Sittenwidrigkeit des behaupteten Brautgeldes unschlüssig.

Nach dem Klägervortrag war davon auszugehen, dass die Eheschließung der Tochter des Beklagten mit dem Bruder des Klägers gleichsam erkauft, ihre Familie für den Verlust ihrer Arbeitskraft i.H.d. ausgehandelten Brautgelds entschädigt wurde. Eine derartige Behandlung eines Menschen als Ware widerspricht dem Grundrecht der Freiheit der Eheschließung (Art. 6 GG) sowie der Garantie der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG) und hat zivilrechtlich die Sittenwidrigkeit der Brautgeldabrede zur Folge.

Hinweis:

Konsequent versagt das Besprechungsurteil die Rückzahlung des Brautgelds, wenn wie hier die erzwungene Ehe scheitert, weil die gekaufte Braut ihren Mann (nach offenbar erheblichen Misshandlungen) verlässt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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