SNT Inkasso zur Zahlung von Schadensersatz nach Schufa-Eintrag verurteilt

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Inkassounternehmen, die nach einem außergerichtlichen Anschreiben einen Negativeintrag bei der Schufa Holding AG löschen, sind dem Betroffenen zum Ersatz der entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 1.122,65 Euro verpflichtet.

Die Kanzlei Dr. Schulte und Partner konnte zum wiederholten Male erfolgreich ein Verfahren in einer Schufa-Angelegenheit vor dem Amtsgericht Spandau führen. Der Fall stellte für die an der Sache Beteiligten Mitarbeiter der Kanzlei Dr. Schulte und Partner, namentlich Dr. Sven Tintemann und Rechtsreferendar Tom Rösner ein prozessrechtliche Besonderheit dar, da die Schufa rechtlichen Aspekte über eine Widerklage in ein bereits laufendes Verfahren vor dem AG Spandau eingeführt wurden.

Unberechtigte Forderung

Ausgangspunkt des Verfahrens war ein bestehender Mobilfunkvertrag zwischen der in dem Verfahren beklagten Mandantin, einer jungen Frau aus Berlin, und der E-Plus Service GmbH & Co. KG. Diesen Mobilfunkvertrag kündigte die Beklagte nach den Feststellungen des Gerichts auf wirksame Art und Weise. Trotzdem stellte die E-Plus Service GmbH & Co. KG der Beklagten nach erfolgter Kündigung weitere Beträge in Rechnung. Die von der E-Plus Service GmbH & Co. KG beauftragte und in dem Verfahren als Klägerin auftretende SNT Inkasso und Forderungsmanagement GmbH lancierte in der Folgezeit einen Negativeintrag über einen Betrag von 335,00 Euro bei der Schufa Holding AG. Dieser Betrag war jedoch von Anfang an fehlerhaft, da dieser nur deshalb zustande kam, weil die E-Plus Service GmbH & Co. KG der Beklagten auch nach wirksamer Kündigung Beträge in Rechnung stellte. Die Forderung war aber an sich nicht berechtigt.

Da die Beklagte die Forderung nicht beglich, wozu sie nach Feststellung des AG Spandau auch berechtigt war, klagte die SNT vor dem AG Spandau auf Zahlung. Erst zu diesem Zeitpunkt entschloss sich die Beklagte die Kanzlei Dr. Schulte und Partner einzuschalten.

Zweifel am Eintrag

Nachdem die Kanzlei Dr. Schulte und Partner die SNT bezüglich des lancierten Negativeintrages außergerichtlich anschrieb, kamen der SNT selber Zweifel an der Richtig- und Rechtmäßigkeit ihrer Eintragung bei der Schufa, sodass sie diesen nach eigenen Angaben aus Kulanz zur Löschung brachte. Dennoch betrieb die SNT die Zahlungsklage vor dem AG Spandau weiter. Gegen diese Klage erhob die Beklagte nun Widerklage, da ihr aufgrund des rechtswidrigen Negativeintrages und der Einschaltung der Kanzlei Dr. Schulte und Partner außergerichtliche Kosten entstanden waren.

Das AG Spandau sah den Negativeintrag als rechtswidrig an und gelangte richtigerweise zur Begründetheit der erhobenen Widerklage und bejahte damit den materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruch der Beklagten gegenüber der SNT. Bei der Berechnung des Schadensersatzes orientierte sich das AG Spandau an dem in der Rechtsprechung der Landgerichte häufig festgesetzten Streitwert von 10.000,00 Euro. Kurioserweise übertraf der Schadensersatzanspruch der Beklagten den von der SNT geltend gemachten Zahlungsbetrag um fast das Vierfache, sodass die SNT in mehrerer Hinsicht als Verlierer dieser Auseinandersetzung das erstinstanzliche Feld räumen musste.

Abschließend ist aus Sicht der Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner darauf hinzuweisen, dass Unternehmen, die einen Negativeintrag bei der Schufa lancieren, aber dann aus „Kulanz" den Eintrag löschen, sich alleine hiermit nicht aus der Affäre ziehen können. Zwar dürfte in den meisten Fällen den Betroffenen damit gedient sein, da sich so ihre Schufa-Auskunft bereinigt, aber es mag auch Fälle geben, wo ein Feststellen der Rechtswidrigkeit des Negativeintrages auch noch nach Löschung notwendig und für die Betroffenen von Bedeutung ist.

Die verantwortlichen Stellen wollen mit diesem Vorgehen womöglich Druck auf die Betroffenen ausüben, damit diese eventuell bestehende Forderungen so schnell wie möglich ausgleichen. Dieses Vorgehen ist jedoch rechtswidrig, denn liegen die Voraussetzungen für eine Lancierung nach dem BDSG nicht vor, ist der Eintrag von Anfang an rechtswidrig.

Rechtsanwalt Dr. Tintemann kommentiert: „Wer sich vorstellt, dass er von einem Inkassounternehmen auf etwa 300,00 Euro verklagt und mit einem Schufa-Eintrag überzogen wird, dem wird bei dem Gedanken daran, dass das Unternehmen sich in Höhe von nicht einmal 100,00 Euro durchsetzen kann, im Gegenzug aber 1.122,65 Euro als Schadensersatz zahlen muss, sicherlich weihnachtlich warm ums Herz."

Es bleibt, darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Die SNT hat die Möglichkeit, das Urteil im Rahmen einer Berufung anzugreifen. Wir werden weiter berichten. 

V.i.S.d.P.:

Dr. Sven Tintemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Sofortkontakt Dr. Schulte und Partner unter 030-715 206 70



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