So erbt der Ehegatte - das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten

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Hat ein Erblasser kein Testament hinterlassen, in dem er Verfügungen zur Erbeinsetzung getroffen hat, gilt die sog. „gesetzliche Erbfolge". Nach dieser erben grundsätzlich die Verwandten nach dem Grad der Verwandtschaft, also Kinder, Eltern usw. - es muss zwischen Erblasser und Erben quasi „Blut fließen".

Eine Ausnahme hiervon gilt hinsichtlich des Ehegatten. Dieser passt als solcher nicht in das Verwandtschaftsschema. Um diesen nicht leer ausgehen zu lassen, war es gesetzgeberisch erforderlich, gesonderte Bestimmungen zu treffen, die im Folgenden grob dargestellt werden sollen.

Voraussetzung ist zunächst, dass zum Zeitpunkt des Versterbens des Erblassers eine Ehe bestanden hat. Die Ehe darf also nicht aufgehoben oder geschieden sein, wobei es schon genügt, wenn die Voraussetzungen vorliegen und ein entsprechender Antrag gestellt ist.

Für die Höhe des Erbteiles ist dann zunächst entscheidend, neben welchen Verwandten der Ehegatte zur Erbfolge berufen ist. Neben Kindern und Kindeskindern beläuft sich der Erbteil auf 1/4, neben Eltern und Großeltern auf 1/2 und wenn nur noch weiter entfernte Verwandte vorhanden sind, erbt er sogar die gesamte Erbschaft.

Eine Besonderheit gilt beim Güterstand der Gütertrennung: sind ein oder zwei Kinder des Erblassers da, so erben  der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen.

Lag der Güterstand der Gütergemeinschaft vor, fällt der Anteil am sog. „Gesamtgut" des verstorbenen Ehegatten in den Nachlass, wenn nichts Abweichendes vereinbart wurde. Dies bedeutet, dass es zur Bildung einer Gesamthandsgemeinschaft aus dem überlebenden Ehegatten und den weiteren gesetzlichen Erben kommt, die nach ehe-güterrechtlichen Vorschriften auseinander gesetzt werden muss.

Haben Ehegatten durch Ehevertrag keinen Güterstand vereinbart, geht das Gesetz vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft aus. Endet eine Ehe dann, ist grundsätzlich ein Zugewinnausgleich vorgesehen, d. h., es wird bei jedem Ehegatten berechnet, wie viel „Zugewinn" er während der Ehezeit erzielt hat, und die Differenz ausgeglichen. Im Falle der Beendigung der Ehe durch Tod hat der Gesetzgeber grundsätzlich eine anderweitige Regelung vorgesehen: die Erbquote des Ehegatten wird einfach pauschal um 1/4 erhöht. Darauf, ob ein Zugewinn tatsächlich erzielt wurde, kommt es dann gar nicht an.

Ist ein überlebender Ehegatte der Überzeugung, dass er bei einer konkreten Zugewinnausgleichsberechnung besser fahren würde, hat er allerdings die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen und den Pflichtteil zu verlangen. Letzterer beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Sowohl der Zugewinnausgleichsanspruch als auch der Pflichtteilsanspruch sind reine Geldansprüche gegen die Erben, räumen also keine Teilhabe am Nachlass ein. Eine Entscheidung sollte daher unter mehreren Gesichtspunkten gründlich überlegt werden.

Eine Besonderheit des gesetzlichen Ehegattenerbrechtes stellt der sog. „Voraus" dar. Demnach hat der überlebende Ehegatte einen, möglicherweise allerdings abgestuften, Anspruch auf den Hausrat und die gemachten Hochzeitsgeschenke.

Des Weiteren können sich Ansprüche zugunsten des überlebenden Ehegatten dadurch ergeben, dass Erben verpflichtet sind, Familienangehörigen des Erblassers 30 Tage nach dem Erbfall die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände in dem selben Umfang zu gewähren, wie der Erblasser; man spricht von dem sog. „Dreißigsten".

Ferner steht unter Umständen einer werdenden Mutter als überlebender Ehegattin aus dem Nachlass ein Unterhaltsanspruch zu.

Durch das am 01.08.2001 in Kraft getretene und zum 01.01.2005 überarbeitete Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft wird die gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaft im Wesentlichen mit der Ehe gleichgestellt. Es finden sich daher dort erbrechtliche Bestimmungen, die denen des Ehegattenerbrechts entsprechen.


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