Sonn- und Feiertagszuschläge auch bei Krankheit

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hatte sich in seinem Urteil vom 14.01.2009 (5 AZR 89/08) mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit ein Arbeitnehmer als Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch die Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit beanspruchen kann.

Zu Grunde lag der Fall einer Arbeitnehmerin, die mit ihrem Arbeitgeber einen Zuschlag für Arbeit an Sonntagen vereinbart hatte. Darüber hinaus zahlte der Arbeitgeber betriebsüblich für an Sonn- und Feiertagen tatsächlich erbrachte Arbeitsleistungen zusätzlich zum monatlichen Entgelt einen pauschalen Zuschlag.

Als die Arbeitnehmerin mehrmals an Sonn- und Feiertagen, an denen sie laut Dienstplan hätte arbeiten müssen, arbeitsunfähig erkrankte, zahlte der Arbeitgeber ihr diese Zuschläge nicht aus.

Die Arbeitnehmerin verlangte nun Zahlung der besagten Zulagen zuzüglich Zinsen. Der Arbeitgeber weigerte sich mit dem Hinweis, dass Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall keine Sonn- und Feiertagszuschläge umfasse, weil es sich um Aufwendungsersatz bzw. Einsatzprämien handele.  

Das BAG teilte diese Auffassung nicht und gab der Klage der Arbeitnehmerin statt.

Es stellt in seinem Urteil klar, dass Sonn- und Feiertagszuschläge zusätzliche Gegenleistungen für die an diesen Tagen zu leistende besonders lästige bzw. belastende Arbeit sind. Als Entgelt rechnen diese Zuschläge nicht zum Aufwendungsersatz, der im Krankheitsfall nicht geschuldet wird.

Die Entgeltfortzahlung für wegen krankheitsbedingt ausgefallener Sonn- und Feiertagsarbeit schließt also die entsprechenden Zuschläge mit ein.

Weiterhin führt das BAG aus, dass sich diese Zuschläge auch aus betrieblicher Übung ergeben können.

Vorliegend hatten die Parteien arbeitsvertraglich lediglich einen Anspruch auf einen Sonntagszuschlag vereinbart. Im Fall der tatsächlichen Arbeitsleistung wurden jedoch betriebsüblich auch darüber hinausgehende Feiertagszuschläge gezahlt. Dies führte dazu, dass eine entsprechende betriebliche Übung begründet wurde, aus der sich ein Anspruch auf die Feiertagszuschläge herleitete.


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