Ehegattenerbrecht bei Erbfall im laufenden Scheidungsverfahren

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Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist grundsätzlich neben den Verwandten, also etwa den Kindern des Erblassers, zum gesetzlichen Erben berufen.

Dieses so genannte Ehegattenerbrecht des überlebenden Ehegatten entfällt jedoch, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte, § 1933 BGB.

Das Oberlandesgericht Rostock (OLG) hatte sich in seinem Beschluss vom 27.04.2010 (3 W 104/09) in diesem Zusammenhang mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit die abstrakte Möglichkeit, die Ehegatten hätten sich bis zur rechtskräftigen Scheidung wieder versöhnen können, die Voraussetzungen des Ausschlusses des Ehegattenerbrechts entfallen lässt.

Zu Grunde lag der Fall einer Antragstellerin, die die Erteilung eines Erbscheins beantragte, der sie selbst und den Sohn des Erblassers, als dessen gesetzliche Miterben zu je ½ ausweist.

Der Erblasser hatte im November 2008 die Scheidung eingereicht und als Trennungszeitpunkt September 2007 angegeben. Die Antragstellerin hatte der Scheidung zugestimmt, die Ehe ihrerseits ebenfalls für gescheitert erklärt und selbst die Scheidung der Ehe beantragt. Noch vor dem mündlichen Verhandlungstermin im Scheidungsverfahren verstarb der Ehemann.

In dem Erbscheinverfahren trug die Antragstellerin vor, dass sie aus Ihrer Sicht zum Todeszeitpunkt noch mit dem Erblasser verheiratet gewesen sei, auch wenn ein Scheidungsverfahren anhängig war. Sie sei nicht von einer endgültigen Zerrüttung der Ehe ausgegangen und habe sogar eine Versöhnung für denkbar gehalten.

Das Nachlassgericht wies den Erbscheinsantrag zurück, wogegen die Antragstellerin Beschwerde vor dem OLG einlegte.

Auch das OLG Rostock wies die Beschwerde der Antragstellerin als unbegründet zurück. Das Nachlassgericht habe demnach die Erteilung eines Erbscheins, der die Antragstellerin als Miterbin ausweist, zu Recht unter Verweis auf den Ausschluss des Ehegattenerbrechts gem. § 1933 BGB zurückgewiesen.

Zur Zeit des Todes des Erblassers waren die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben.

Das Scheidungsverfahren war zum Zeitpunkt des Erbfalls noch rechtshängig, keiner der Eheleute hatte seinen Antrag zurückgenommen. Die abstrakte Möglichkeit der Antragstellerin, im Termin zur mündlichen Verhandlung den Scheidungsantrag zurückzunehmen, hindert den Ausschluss des Ehegattenerbrechts nicht.

Weiterhin ergaben sich im zu entscheidenden Fall auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass es sich die Parteien hinsichtlich der beantragten Scheidung anders überlegt hätten. Die bloße abstrakte Möglichkeit, dass sich die Ehegatten bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils hätten wieder versöhnen können, lässt jedoch nicht die Voraussetzungen des Ausschluss des Ehegattenerbrechts nach § 1933 BGB entfallen.


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