Sonnenschutz mit Hürden: Darf eine Markise den Balkon einer Mietwohnung zieren?

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In einer Zeit, in dem das Zuhause immer mehr zu einem persönlichen Refugium wird, spielen Anpassungen und Verbesserungen der eigenen vier Wände eine zentrale Rolle für das individuelle Wohlbefinden. Dies gilt insbesondere für Außenbereiche wie Balkone, die als private Oasen im urbanen Raum fungieren. Doch was geschieht, wenn der Wunsch eines Mieters nach einer solchen Verbesserung, beispielsweise durch die Montage einer Markise zum Sonnenschutz, auf den Widerstand des Vermieters trifft?

Ein Konflikt zwischen Mieter und Vermieter

Ein Berliner Mieter beabsichtigte, seinen Balkonnutzen durch die Montage einer Markise zu verbessern, um sich vor starker Sonneneinstrahlung zu schützen. Nachdem der Vermieter die Zustimmung unter Verweis auf eine  optische Beeinträchtigung des Gebäudes und befürchtete Schäden an der Bausubstanz verweigert hatte, ging der Mieter vor Gericht.

Mieter hat ein Recht auf Anbringung 

Das Landgericht Berlin entschied mit Urteil vom 13.03.2023, AZ: 64 S 322/20, dass der Vermieter dem Mieter die Anbringung der Markise grundsätzlich gestatten muss, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Diese lauten:  

Fachgerechte Montage: Die Markise muss professionell und ohne Schäden an der Bausubstanz angebracht werden. Dies bedeutet, dass die Montage so durchzuführen ist, dass weder Putz noch Mauerwerk leiden.

Haftpflichtversicherung: Der Mieter muss eine Haftpflichtversicherung abschließen, die eventuelle Schäden, die durch die Markise verursacht werden könnten, abdeckt. Dies dient der finanziellen Absicherung sowohl des Mieters als auch des Vermieters.

Kaution für Rückbaukosten: Der Mieter ist zu einer zusätzliche Kaution verpflichtet, die eventuelle Kosten für den Rückbau und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands abdeckt, sollte dies einmal erforderlich sein.

Was bedeutet dieses für die Praxis?

Dieses Urteil verdeutlicht die Bedeutung einer ausgewogenen Berücksichtigung der Interessen beider Parteien im Mietverhältnis. Während Vermieter das Recht haben, ihr Eigentum zu schützen, haben Mieter ebenfalls das Recht, ihre Wohnqualität zu verbessern.

Das Gericht stellte klar, dass nicht pauschal jede Veränderung am Gebäude durch den Mieter abgelehnt werden kann. Stattdessen müssen Vermieter unter bestimmten Umständen zustimmen, sofern der Mieter sicherstellt, dass durch die Maßnahmen keine Schäden entstehen und eine angemessene finanzielle Absicherung besteht.

Rechtstipp:

Für Mieter bedeutet dies, dass sie bei der Planung von Änderungen oder Verbesserungen an ihrer Wohnung nicht völlig machtlos sind. Wichtig ist jedoch,  eine Fachfirma für die Durchführung zu beauftragen und eine Gestattung des Vermieters einzuholen. Im Zweifelsfall sollte immer rechtlicher Rat eingeholt werden, um auf der sicheren Seite zu sein.

Vermieter hingegen sollten erkennen, dass sie die Wohnqualität ihrer Mieter nicht unbegründet einschränken können. Eine offene Kommunikation und die Bereitschaft, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und der Rechtsprechung Kompromisse zu finden, sind essenziell.

Wie können wir helfen?

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Foto(s): Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


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