Sorgen Sie vor – es ist nie zu früh!

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Jeder von uns kennt die Berichte über demenzkranke Menschen sowie Opfer von Verkehrsunfällen, die nicht mehr in der Lage sind, selbst zu handeln. Für viele von uns sind dies Geschichten, die einen selber nicht betreffen. 

Für jeden von uns, egal in welchem Alter, besteht jedoch die Gefahr, durch Unfall oder Krankheit in eine Lage zu kommen, in der wichtige Fragen des Lebens nicht mehr selbst beantwortet und Entscheidungen nicht selbst getroffen werden können.

Populäre Irrtümer

Statt für einen solchen Fall vorzusorgen, werden diese Probleme meistens verdrängt oder man gibt sich den populären Irrtümern hin, dass der Ehepartner vom Gesetz her automatisch bevollmächtigt sei und Entscheidungen treffen dürfe. Selbst wenn dieser nicht mehr entscheiden könne, können ja die Kinder die entsprechenden Entscheidungen für einen selbst treffen, und wenn man einmal vor Zeugen seinen Willen bekundet habe, gelte dieser auch weiterhin. Hierbei handelt es sich jedoch, wie gesagt, um Irrtümer, da die Einbindung in den Familienverbund nicht zu einem wirksamen rechtsgeschäftlichen Handeln des Ehegatten oder der Kinder führt. 

Ehepartner oder die Familie sind eben nicht automatisch Vertreter. Diese können keine rechtsgeschäftlichen Entscheidungen treffen. Sie dürfen im Zweifelsfalle auch nicht über die Art und den Umfang einer medizinischen Behandlung oder aber über eine Unterbringung entscheiden. Diese Dinge sind nur möglich, wenn der Ehegatte oder die Kinder ausdrücklich hierzu bevollmächtigt wurden. Für den Fall, dass eine solche Vollmacht nicht vorliegt, regelt das Gesetz, dass bei Wegfall der Geschäftsfähigkeit vom Gericht ein gesetzlicher Betreuer eingesetzt werden muss, wobei hier kein Anspruch darauf besteht, dass dem Betreuten eine ihm nahestehende Person zum Betreuer gemacht wird.

Bestimmen Sie selbst, wer für Sie handeln soll

Wer also selbstbestimmt den Fall regeln möchte, dass er einmal nicht mehr selbst bestimmen kann, hat somit die Möglichkeit, durch eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung vorzusorgen. Im Rahmen einer Vorsorgevollmacht kann man einer anderen oder mehreren Personen die Wahrnehmung bestimmter Angelegenheiten für den Fall übertragen, dass man selbst nicht mehr die Fähigkeit hat, zu entscheiden. Der Bevollmächtigte kann dann allein aufgrund der Vollmacht handeln, ohne dass es weiterer, beispielsweise gerichtlicher, Maßnahmen bedarf. Somit ermöglicht die Vorsorgevollmacht ein großes Maß an Eigenverantwortlichkeit, sowohl des Betreuten als auch des Betreuers.

Die Vorsorgevollmacht gibt somit dem Betreuten die Möglichkeit, vorab zu regeln, wer ihn in welchem Umfang vertritt. Dabei sollten sowohl die privaten Belange als auch die gesundheitlichen Belange mit geregelt werden. Selbstständige sollte zudem dringend beachten, wer sie in einem Notfall in ihrer Firma vertritt. Hier können dem Bevollmächtigten auch entsprechende Anweisungen gegeben werden, wie die Firma fortzuführen oder aber abzuwickeln ist. Gerade bei Unternehmern, die im Rahmen einer GmbH tätig sind, reicht eine einfache Vorsorgevollmacht zum Teil nicht aus, um die Stimmrechte in der Gesellschaft wahrnehmen zu können.

Sie können auch einen Betreuer bestimmen

Während die Vorsorgevollmacht somit eine umfassende Vorsorgeplanung ermöglicht, regelt die Betreuungsverfügung lediglich im vorneherein, wer für den Notfall vom Gericht als Betreuer bestellt werden soll. Es kann aber auch bestimmt werden, wer auf keinen Fall als Betreuer eingesetzt werden soll. Es sind auch inhaltliche Vorgaben für den Betreuer möglich, indem besondere Wünsche des Betreuten benannt sind, wie beispielsweise zu respektierende Gewohnheiten oder in welchem Pflegeheim man untergebracht werden will.

Schieben Sie Ihre guten Vorsätze nicht weiter auf, sondern vereinbaren Sie mit uns einen Termin.

Rechtsanwalt Michael Welz

Fachanwalt für Medizinrecht



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