Sorgerecht für Väter

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Ausschluss des Vaters eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge ist bei Zustimmungsverweigerung der Mutter verfassungswidrig (BVerfG, Beschluss v. 21.7.2010 - 1 BvR 420/09) - Hinweise auf geplante Gesetzesänderung.

Der Entscheidung des BVerfG lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach der Trennung der Eltern weigerte sich die Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes eine Erklärung zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge für das Kind abzugeben. Der Antrag des Vaters, ihm das Sorgerecht allein zu übertragen oder die Zustimmung der Mutter zu einer gemeinsamen Sorge zu ersetzen, blieb erfolglos, so dass er Verfassungs-beschwerde einlegte. Nach Auffassung des BVerfG sind die Regelungen in §§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 und 1672 Abs. 1 BGB mit Art. 6 Abs. 2 GG unvereinbar. Der Gesetzgeber greift dadurch unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes ein, wenn der ihn - im Falle der Zustimmungsverweigerung durch die Mutter - generell von der Sorgetragung für sein Kind ausschließt. Dem Vater muss vielmehr eine gerichtliche Überprüfung am Maßstab des Kindeswohls eingeräumt werden.

Die Übertragung der Alleinsorge auf den Vater greift aber auch in das Elternrecht der Mutter ein, was z. B. mit einen Wechsel des Kindes vom Haushalt der Mutter in den des Vaters verbunden ist. Daher soll nach Auffassung des BVerfG eine Übertragung der Alleinsorge auf den Vater nur gerechtfertigt sein, wenn es zur Wahrung des väterlichen Elternrechts keine andere Möglichkeit gibt, die weniger in das mütterliche Elternrecht eingreift, und wenn gewichtige Kindeswohlgründe vorliegen.

Der Gesetzgeber muss daher eine verfassungsmäßige Regelung finden. Bis dahin hat das BVerfG vorläufig angeordnet, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder eines Teils davon gemeinsam überträgt, sofern es dem Kindeswohl entspricht. Eine alleinige Übertragung des Sorgerechts auf den Vater soll erfolgen, wenn eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und dies dem Kindeswohl entspricht.

Das Bundesjustizministerium hat im Februar 2011 einen Kompromissvorschlag für eine Gesetzesänderung erarbeitet, wonach die Mutter zunächst das alleinige Sorgerecht erhalten soll. Erklärt jedoch der Vater, die Sorge für das Kind gemeinsam mit der Mutter ausüben zu wollen, soll das gemeinsame Sorgerecht gelten, es sei denn, die Mutter lege binnen einer Frist von 8 Wochen Widerspruch ein. Dann müsse ein Familiengericht entscheiden, ob das gemeinsame Sorgerecht dem Kindeswohl entspricht oder nicht (Quelle: www.bmj.de - Kompromissvorschlag zum Sorgerecht vom 3.2.2011).

Die Verabschiedung der geplanten Gesetzesänderung bleibt abzuwarten.

Rechtsanwältin Bianca Geiß


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