Sozialhilfe in Deutschland

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Die Sozialhilfe soll ein Existenzminimum für ein menschenwürdiges Dasein sicherstellen. Der Staat ist zur Erbringung dieser Leistung nach dem Grundgesetz verpflichtet. Hier erfahren Sie übersichtlich und schnell, in welchen Fällen der deutsche Sozialstaat Sie auffängt.

Letztes Auffangnetz

Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

Grundsicherung

Die Grundsicherung steht älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Menschen zu, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht anderweitig bestreiten können. Leistungsberechtigt sind Menschen ab 65 Jahren sowie volljährige Hilfsbedürftige, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit nicht in der Lage sind, täglich mindestens 3 Stunden zu arbeiten. Bei der Grundsicherung werden Unterhaltsansprüche gegenüber den Eltern oder den Kindern oft nicht berücksichtigt, um hilfsbedürftigen Menschen die Scheu vor der Antragstellung zu nehmen.

Hilfe zum Lebensunterhalt

Die sogenannte Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten Hilfebedürftige, denen vorübergehend – beispielweise aufgrund längerer Erkrankung – keine Erwerbstätigkeit mehr möglich ist. Die Hilfe zum Lebensunterhalt kommt allerdings nur in Betracht, wenn keine Ansprüche auf Grundsicherung bestehen.

Hilfe zur Pflege

Die Pflegehilfe greift insbesondere bei Pflegebedürftigen ein, die die Pflegestufe I innerhalb der Pflegeversicherung nicht erreichen. Es wird vom Gesetzgeber eine „Pflegestufe 0“ fingiert. 

Daneben existiert die Hilfe zur Gesundheit, die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, die Hilfe in besonderen sozialen Schwierigkeiten, sowie die Hilfe in anderen Lebenslagen.

Kein Antragserfordernis 

Abgesehen von der Grundsicherung sind die Leistungen der Sozialhilfe grundsätzlich nicht abhängig von einer Antragstellung, sodass die Kenntnis des Trägers der Sozialhilfe von der entsprechenden Situation des Hilfsbedürftigen ausreicht. Die Sozialhilfe setzt also z. B. schon ein, wenn ein Dritter eine sozialhilfebedürftige Person beim Sozialamt meldet.


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