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Sozialrecht: Nachforderungen von Sozialbeiträgen für Gesellschafter-Geschäftsführer

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Das Bundessozialgericht (BSG) hat spätestens mit seinen Urteilen am 11.11.2015 (B 12 KR 13/14 R; B 12 KR 10/14 R; B 12 R 2/14 R) die frühere Rechtsprechung („Kopf-und-Seele-Rechtsprechung“ und „Grundsätze der Familiengesellschaft“) aufgeben und damit eine lange geltende Rechtsprechung endgültig beendet. 

Kern der Entscheidungen 2015 waren Umstände außerhalb des Satzung der GmbH. So wurden Vetorechte, Stimmrechtsvollmachten und Stimmrechtsbindungsverträge für irrelevant erklärt. Diese Umstände können nach Auffassung des BSG den sozialrechtliche Status des Gesellschafter-Geschäftsführer nicht (mehr) beeinflussen. Offen war dagegen die Frage, ob auch ein notarielles unwiderrufliches Angebot auf Übertragung von Gesellschaftsanteilen Einfluss auf den sozialrechtlichen Status des Gesellschafter-Geschäftsführer haben kann.

Das BSG hat mit Urteil vom 14.03.2018 – B 12 KR 13/17 R –, zu der Frage des Einflusses eines notariellen unwiderruflichen Angebots auf Übertragung von Gesellschaftsanteilen entschieden:

„(…) Die mit seinem Bruder getroffene „Stimmbindungsabrede“ ist schon unbeachtlich, weil es sich hierbei nicht um eine durch Gesellschaftsvertrag zustande gekommene Vereinbarung handelt. Dasselbe gilt für die unwiderrufliche Option zum Erwerb von Geschäftsanteilen. Unabhängig davon ist nicht eine „optionale“ Stimmführerschaft, sondern die im zu beurteilenden Zeitraum faktisch verteilte Rechtsmacht maßgebend. (…)“

Ergänzungen des Anwalts für Sozialversicherungsrecht:

Das BSG hat seine aktuelle Rechtsprechung fortgesetzt. Es hat zunächst noch einmal betont, dass Fremdgeschäftsführer ausnahmslos als sozialversicherungspflichtig anzusehen sind. Die frühere Rechtsprechung zu „Kopf-und-Seele“ und „Familiengesellschaft“ habe das BSG aufgegeben. 

Dies ist insoweit wichtig, als dass damit eventuell Vertrauensschutz für die Vergangenheit begründet werden kann. Weiter hat das Gericht ausgeführt, dass eine sogenannte unechte Sperrminorität ebenfalls keinen Einfluss auf den sozialrechtlichen Status haben kann. Allein eine echte (= vollumfängliche) Sperrminorität gewährleistet den notwendigen rechtlichen Einfluss auf die Gesellschafterversammlung. Schließlich betont das Gericht, dass allein die aktuelle Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich sei. Eine Option auf weitere Gesellschaftsanteile und damit Stimmanteile sei nicht ausreichend.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. 

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