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Bei Nachforderungen von Sozialbeiträgen für Gesellschafter-Geschäftsführer immer zum Anwalt

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Sozialrechtlicher Status von Gesellschafter-Geschäftsführern einer Familien-GmbH mit jeweils 33,33 % Beteiligung

Vom Bundessozialgericht (BSG) wurden mit Urteilen vom 11.11.2015 verschiedene Fragen zur Bedeutung von Vereinbarungen außerhalb des Gesellschaftsvertrages abschlägig beschieden (Stimmrechtsübertragungen – Az. B 12 R 2/14 R – Stimmrechtsbindungsverträge – Az. 12 R 2/14 R – Vetorechte – Az. B 12 KR 10/14 R -). Solche Vereinbarungen außerhalb der Satzung haben daher grundsätzlich keinen Einfluss auf den sozialrechtlichen Status. Viele sozialrechtliche Rechtsstreitigkeiten befassen sich aktuell mit Nachforderungen von Sozialbeiträgen, die die Zeit vor diesen Entscheidungen betreffen. Zentrale Frage ist dabei, ob in bestimmten Fällen Vertrauensschutz zu gewähren ist. 

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat mit Urteil vom 25.6.2019, L 11 BA 2804/18, zum sozialrechtlichen Status von Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführern einer Familien-GmbH entschieden: 

„(…) Das BSG stellt nicht darauf ab, ob die Gesellschafter-Geschäftsführer im Verhältnis zueinander gleichberechtigt sind. Maßgebend ist der Einfluss des einzelnen Gesellschafter-Geschäftsführers auf die Gesellschaftsversammlung. Bei einer Kapitalbeteiligung von 33,33 % hat keiner der Gesellschafter die Macht, ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern, (…)“

Hinweis des Anwalts für Sozialversicherungsrecht:

Das LSG hat die aktuelle „Linie“ der Sozialgerichte bestätigt. In dem vorliegenden Fall hielten der Vater und seine beiden Söhne seit 1999 jeweils 33,33 % am Stammkapital der GmbH und waren alleinvertretungsberechtigte von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Geschäftsführer. Die GmbH beschäftigte nur einen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten. Alle Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung waren zuvor ohne Beanstandungen geblieben. Dessen ungeachtet haben das Sozialgericht der I. Instanz als auch das LSG in der II. Instanz eine Beschäftigung aller Gesellschafter festgestellt. Es wurde dabei als wahr unterstellt, dass die Gesellschafter bereits bei Gründung der GmbH 1999 für sich vereinbart hatten, dass Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung nur einstimmig gefasst werden. Diese Entscheidung war jedoch als reine schuldrechtliche Vereinbarung sozialrechtlich unbeachtlich. Eine unterschiedliche Bewertung von Stimmrechtsvereinbarungen im Gesellschaftsrecht einerseits und im Sozialversicherungsrecht andererseits sei durch die verschiedenen Sachstrukturen der jeweiligen Rechtsbereiche gerechtfertigt.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. 

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