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sozialrechtlicher Status von Kleinunternehmern zu „Auftragsvermittlern“ – immer zum Anwalt

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Die Arbeitswelt ist nicht zuletzt durch die aktuelle Corona-Krise im Wandel begriffen. Während Home-Office grundsätzlich keine weiteren sozialrechtlichen Probleme aufwirft, ist dies bei anderen Formen der Zusammenarbeit anders. Immer stärker rücken sozialrechtliche Fragen durch Online-Plattformen oder andere Vertriebswege in den Vordergrund. Vor allem die Durchführung von Kleinstaufträgen („Mikrojobs“) steht im Mittelpunkt. Diese Mikrojobs werden z.B. durch eine Online-Plattform generiert. Ausgeführt werden die Aufträge dann durch Kleinstunternehmer („Crowdworker“). Dabei bestehen oft Rahmenvereinbarung zur Plattform.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hat mit Urt. v. 4.11.2020 -  L 9 KR 399/17 - zur Frage des sozialrechtlichen Status einer Stadtführerin - Touren ohne festes Entgelt auf Trinkgeldbasis - entschieden: 

(…) Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. für die Klägerin erweist sich als mustergültige abhängige Beschäftigung, und zwar trotz des Versuchs der Klägerin, dies genau andersherum darzustellen. Die von der Klägerin in den Rahmenverträgen und auch sonst genutzten sprachlichen Umschreibungen und Konstrukte sind künstlich gewählt und verdrehen die gebotene sozialversicherungsrechtliche Würdigung der tatsächlichen Umstände geradezu in ihr Gegenteil. (…)“

Hinweis des Anwalts für Sozialversicherungsrecht:

Das Urteil des LSG ist ein sehr gutes Beispiel für die Entscheidungspraxis der Sozialgerichte. Es steht auch in Übereinstimmung mit den aktuellen Urteilen der Arbeitsgerichte (Arbeitnehmereigenschaft von „Crowdworkern“ - Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1.12.2020, - 9 AZR 102/20- ). Die Klägerin versuchte durch Vorlage der vertraglichen Vereinbarungen eine Selbständigkeit zu begründen. Sie habe lediglich den Stadtführenden bessere Geschäftschancen eingeräumt. Es wurden (nur) zusätzliche organisatorische Dienstleistungen der Klägerin, wie die Bewerbung der Touren oder die Koordinierung der organisatorischen Abläufe an den Startpunkten, angeboten. Als Gegenleistung erhalte die Klägerin (nur) eine Marketinggebühr. Das LSG hat demgegenüber zu Recht auf die tatsächliche Praxis abgestellt. Danach habe es in der Praxis klare und enge Vorgaben für betriebliche Abläufe gegeben. Diese Vorgaben sind nicht anders als Weisungen. Dass die Stadtführerin ihre eigene Arbeit auch noch mit einer Marketinggebühr habe bezahlen müssen, begründet keine unternehmerische Freiheit sondern nur eine stärkere wirtschaftliche Abhängigkeit. 

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. 

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