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Sozialversicherungspflicht der geschäftsführenden Gesellschafter?

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Die Deutsche Rentenversicherung Bund prüft regelmäßig die Sozialversicherungspflicht von geschäftsführenden Gesellschaftern der GmbHs. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, sich als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH von der Pflicht, Sozialversicherungsbeiträge zahlen zu müssen, befreien zu lassen. Voraussetzung ist allerdings nach ständiger Rechtsprechung, auch des Bundessozialgerichts, dass der geschäftsführende Gesellschafter die Gesellschaft wie ein Inhaber führen kann. Im Rahmen der Sozialversicherungsprüfung stellt die Deutsche Rentenversicherung in diesem Zusammenhang regelmäßig zunächst die Mehrheitsverhältnisse der Gesellschafter untereinander fest. 

Wesentliches Kriterium für die Frage, ob der geschäftsführende Gesellschafter das Unternehmen wie ein eigenes führen kann, ist der Grad seiner Beteiligung am Gesellschaftsvermögen. Nur, wenn er die Mehrheit der Gesellschaftsanteile hält oder durch ein in der Satzung vereinbartes Recht ihm unliebsame Beschlüsse der Gesellschafterversammlung verhindern kann, wird die erforderliche Unternehmereigenschaft auch anerkannt. 

In Fällen, in denen die erforderliche Mehrheit oder ein „Vetorecht“ nicht besteht, gehen die Sozialversicherungsträger davon aus, dass der Geschäftsführer, auch wenn er Gesellschafter ist, den Weisungen der Gesellschafterversammlung unterworfen und damit abhängig beschäftigt ist. In diesen Fällen wird regelmäßig die Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, auch für die Vergangenheit, angenommen. Daher sollte bei Bestellung als Geschäftsführer in Zweifelsfällen stets ein Statusfeststellungsverfahren eingeleitet werden, um später hohe Nachzahlungen zu vermeiden.

D. Aretz

Rechtsanwalt 


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