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Sozialversicherungspflicht – Fremdgeschäftsführer sind keine Arbeitnehmer aber Beschäftigte - immer zum Anwalt

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sozialrechtliches Risiko Geschäftsführer GmbH 

Fremdgeschäftsführer sind in der Funktion als Organ einer GmbH sozialrechtlich eindeutig als Beschäftigte einzustufen. Die in diesem Zusammenhang bestehenden Fragen des Sozialrecht nach einer selbständigen Tätigkeit sind auf Gesellschafter-Geschäftsführer begrenzt. Nur bei einer Beteiligung am Stammkapital kann sich eine Sozialversicherungsfreiheit ergeben. Daher war es naheliegend, für das Arbeitsrecht bei Fremdgeschäftsführern die Stellung als Arbeitnehmer anzunehmen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass das Arbeitsrecht und das Sozialrecht immer schon unterschiedlichen Kriterien gefolgt ist.

das aktuelle Urteil

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urt. v. 27.04.2021 -  2 AZR 540/20 – die Stellung eines Fremdgeschäftsführers als Arbeitnehmer abgelehnt: 

„(…) Entgegen der Auffassung des Klägers ist es für die Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs in § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG ohne Bedeutung, ob Fremdgeschäftsführer nach § 7 Abs. 1 SGB IV als Beschäftigte angesehen werden und der Versicherungspflicht unterliegen (vgl. BSG 8. Juli 2020 - B 12 R 2/19 R - Rn. 14). Die Begriffe „Beschäftigungsverhältnis“ und „Arbeitsverhältnis“ sind nicht identisch (…)“

Hinweis des Anwalts für Sozialversicherungsrecht:

Die Entscheidung des BAG entspricht der bisherigen Auffassung der Gerichte. Danach wurden die Bewertungen des Arbeitsrechts als auch des Sozialrechts unabhängig voneinander getroffen. Es ergibt sich keine Bindungswirkung der Gerichte gegenseitig. Zudem besteht vorliegend die Besonderheit, dass es mit § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG eine spezielle gesetzliche Regelung gibt. Danach gelten bestimmte Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes nicht für Organe von juristischen Personen. Der Fremdgeschäftsführer ist jedoch das Organ einer GmbH. 

Eine ähnliche Konstellation ergibt sich auch oft bei freien Mitarbeitern, die lange in einem Vertrag zur freien Mitarbeit tätig waren und bei Beendigung desselben nunmehr Ansprüche als vermeintliche Arbeitnehmer (z.B. Urlaubsansprüche) geltend machen. Regelmäßig scheitert eine Klage vor dem Arbeitsgericht. Jedoch werden nicht selten Nachforderungen von Sozialbeiträgen für die letzten 4 Jahre von der Deutschen Rentenversicherung erhoben.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. 

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Foto(s): ETL RA GmbH

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