Spanische Erbschafts- und Schenkungssteuer für Nicht-Residente verstößt gegen EU-Recht

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Am 03.09.2014 fiel das lang ersehnte Urteil des EuGH (AZ: C-127/12) in Bezug auf die Erbschafts- und Schenkungssteuer für nichtresidente Steueransässige in Spanien. Die EU-Kommission verklagte das Land Spanien, da nichtresidente Personen im Vergleich zu Steuerinländern bezüglich der Erb- und Schenkungssteuer diskriminiert wurden, letztlich mit Erfolg.

Steuerresident ist eine Person, die sich mehr als 183 Tage in Spanien aufhält. Dies ist bei dem überwiegenden Teil der Deutschen, welche Immobilieneigentum in Spanien halten, nicht der Fall. Diese zahlten in der Vergangenheit erhebliche Steuern im Vergleich zu den residenten Personen. Im schlimmsten Fall bedeutete dies eine Zahlung eines Steuersatzes i.H.v. 81,6 %, wohingegen Steuerinländer für denselben Fall auf z.B. Mallorca mit 1 % besteuert wurden.

Jetzt können Spanienimmobilienbesitzer aufatmen, da dies in Zukunft nicht mehr der Fall sein wird. Dies ist bei zahlreichen Mallorca-Rentnern, Spanienüberwinterern, Spanienurlaubern und Spanienliebhabern der Fall. Seit dem 01.01.2015 wird in Spanien kein Unterschied mehr zwischen Steuerresidenten und Nichtresidenten gemacht. Jetzt gelten die Steuertabellen der einzelnen Autonomiestatute sowohl für Schenkungen zu Lebzeiten als auch in Bezug auf Erbschaften.

Es besteht die Möglichkeit Steuererstattungen der zu viel gezahlten Erbschaftssteuer oder Schenkungssteuer sämtlicher Vorgänge der letzten viereinhalb Jahre zu beantragen. Gegebenenfalls können sogar Erstattungen von längeren Zeiträumen geltend gemacht werden. Dies ist anhand eines jeden Einzelfalles zu prüfen und zu beantragen.

Darüber hinaus ist jetzt der richtige Zeitpunkt, die Übertragung von Vermögen in Spanien auf die nächste Generation zu gestalten. Insbesondere unter Ausnutzung der bestehenden Freibeträge sowohl in Spanien als auch in Deutschland könnten so erhebliche Steuerbeträge durch eine optimierte Gestaltung der Vermögensnachfolge gespart werden.


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