Sparkasse Köln Bonn zur Erstattung nach Online Banking Betrug verurteilt

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Das Landgericht Köln hat die Sparkasse Köln Bonn dazu verpflichtet, einem Bankkunden unautorisierte Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 9.933,38 zurückzuerstatten. Dies geschah durch ein Urteil vom 08.01.2024 (22 O 43/23). Die Rechtsvertretung übernahm Fachanwalt David Stader.

Hintergrund

Der Kläger, ein Bankkunde bei der Sparkasse Köln Bonn, nutzte seit 2017 das Online-Banking mit dem pushTAN-Verfahren.

Im September 2022 kontaktierte ein Unbekannter den Kläger telefonisch und gab sich als Mitarbeiter der Sparkasse aus. Die Rufnummer der Sparkasse Köln Bonn wurde auf dem Display des Kunden angezeigt. Dabei nutzte der Anrufer das sog. Call-ID-Spoofing, um eine gefälschte Rufnummer anzuzeigen.

Der Anrufer informierte den Kunden über vermeintliche Betrugsfälle und behauptete, vorsorglich das Konto und die Karte des Kunden gesperrt zu haben. Er bot an, diese gemeinsam mit dem Kunden wieder zu entsperren und bat um die Freigabe einer pushTAN, die der Kunde erhalten würde. Als die pushTAN-App des Klägers erschien und um Freigabe für einen Auftrag mit dem Text "Registrierung Karte" bat, gab der Kunde diese frei.

Dem Kunden war nicht bewusst, dass er damit eine digitale Version seiner Debitkarte auf einem mobilen Gerät der Betrüger freigab. Diese nutzten sodann ApplePay und tätigten im stationären Handel Zahlungen von insgesamt EUR 14.040,90. Die Sparkasse Köln Bonn erstattete dem Kunden nur EUR 4.107,52 und lehnte den Restbetrag ab.

Auch nach anwaltlicher Inanspruchnahme blieb die Sparkasse bei ihrer Ablehnung, was zur Klageerhebung im Februar 2023 vor dem Landgericht Köln führte.

Entscheidung des Landgerichts

Das Landgericht gab der Klage in vollem Umfang statt.

Es stellte fest, dass der Kunde gemäß § 675u S. 2 BGB einen Anspruch auf Erstattung der unautorisierten Beträge hat, da er die Zahlungen nicht selbst vorgenommen hatte.

Das Gericht wies den von der Sparkasse geltend gemachten Gegenanspruch auf Schadensersatz wegen grob fahrlässiger Sorgfaltspflichtverletzung zurück. Es argumentierte, dass das Call-ID-Spoofing genutzt wurde, um die Tat auszuführen. Ein erfahrener Bankkunde vertraut einer ihm bekannten Rufnummer der Bank, ohne die Möglichkeit einer gefälschten Rufnummer zu erwarten. Das Gericht sah daher keinen grob fahrlässigen Pflichtenverstoß seitens des Kunden.

Auch der Text in der pushTAN-App ("Registrierung Karte") änderte an der Entscheidung der Gerichts nicht, da die Bezeichnung zu allgemein war, um auf die Einrichtung eines Zahlungssystems auf einem mobilen Endgerät hinzuweisen. Das Gericht betonte, dass die Sparkasse einen deutlicheren Text hätte anzeigen können.

Bedeutung für andere Fälle

Obwohl es sich um einen Einzelfall handelt, bietet die Entscheidung des Gerichts wichtige Erkenntnisse für ähnliche Fälle. Ablehnungen von Sparkassen und Banken nach Online-Banking-Betrug sollten nicht einfach hingenommen, sondern rechtlich geprüft werden. Die Frage der groben Fahrlässigkeit muss stets im Einzelfall bewertet werden. In ähnlichen Situationen wie gefälschten Anrufen oder der Registrierung digitaler Karten kann das Urteil als Argumentationsstütze dienen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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