Spekulationssteuer: wann liegt eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor?

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1. Anfall von Spekulationssteuer 

Häufig wird im Zuge einer Trennung oder Scheidung eine Immobilie veräußert oder ein Miteigentumsanteil auf den anderen Partner übertragen. Hierbei sollte das Augenmerk des Veräußernden immer auch darauf gerichtet sein, ob zu seinen Lasten durch die Veräußerung Spekulationssteuer anfällt.

Spekulationssteuer kann anfallen wenn ein Grundstück/eine Immobilie veräußert wird und zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre liegen. Dann können sonstige Einkünfte iSd. § 22 Nr. 2 EStG aus einem privaten Veräußerungsgeschäft gegeben sein.


2. FG München, Urteil vom 11.03.2021 - 11 K 2405/19

Das FG München liegt mit seiner Entscheidung vom 11.03.2021 auf einer Linie mit einer früheren Entscheidung des FG Hessen.

Je nachdem wie die "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" zu interpretieren ist, kann es zum Anfall von Spekulationssteuer kommen oder auch nicht. 

"Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" kann durchaus auch darin zu sehen, wenn ein Elternteil, der selbst die Immobilie nicht mehr bewohnt, diese oder seinen Miteigentumsanteil daran, einem einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kind zu Wohnzwecken überlässt.


3. Alleinige Nutzung der Immobilie durch das Kind

Um in den Genuss zu kommen keine Spekulationssteuer zahlen zu müssen, ist es jedoch erforderlich, dass das Kind, dem die Immobilie zu Wohnzwecken überlassen wird, einen eigenständigen Haushalt in dieser Immobilie führt. Bei einem minderjährigen Kind wird man nicht davon ausgehen können, dass das Kind diese Voraussetzungen erfüllt, bei einem volljährigen Kind schon eher. Es ist immer auf die konkreten Umstände im Einzelfall abzustellen.

Lebt also ein minderjähriges Kind oder gar ein Kleinkind mit dem anderen Elternteil in dieser Immobilie, besteht keine alleinige Nutzung der Immobilie durch das Kind. Das Kind führt damit keinen eigenständigen Haushalt, so dass wohl Spekulationssteuer zu entrichten ist.



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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