SSL-Basic -Vereinbarung bei Euroweb, United-Media, WN OnlineServic, Westfalen-Blatt OnlineService, Madsack u.a.

  • 3 Minuten Lesezeit

Immer wieder erreichen uns Anfragen von Mandanten, die davon ausgegangen sind, dass ihr Internetsystemvertrag, welchen sie zum Beispiel mit


  • Euroweb,
  • United-Media
  • WN OnlineService
  • Westfalen-Blatt OnlineService oder
  • Madsack


geschlossen haben, ordnungsgemäß gekündigt und zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit unserer Kanzlei bereits beendet ist. Oftmals wird den Mandanten aber mitgeteilt, dass die Vertragsbeziehung noch nicht beendet ist und der Vertrag zum Teil noch mehrere Jahre Laufzeit habe.


Wie ist der Grund Sachverhalt?


In den meisten Fällen schließen die Mandanten zum Beispiel mit der Firma Euroweb, United-Media, WN OnlineServic, Westfalen-Blatt OnlineService, Madsack o.a. einen sogenannten Internet Systemvertrag. Die vorgenannten Unternehmen gehören laut eigener Angabe zu Euroweb Group (Stand 08.02.2022). Die Vertragslaufzeit dieser Internetsystemverträge beträgt in der Regel 48 Monate. Gemäß den allgemeinen Vertragsbedingungen besteht die Gelegenheit zur ordentlichen Kündigung bis drei Monate vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit. Andernfalls verlängert sich dieser Vertrag in der Regel um ein weiteres Jahr. Zahlreiche unserer Mandanten schildern, dass sie innerhalb dieser Frist ordnungsgemäß gekündigt haben. Dennoch erhalten die Mandanten nach deren Schilderungen im Verlauf ihrer Vertragslaufzeit weiteren Besuch von Außendienstmitarbeitern ihres Vertragspartners.


Weiterer Termin mit dem Außendienstmitarbeiter - was passiert?


In diesen weiteren Terminen werden unseren Mandanten unterschiedliche Angebot unterbreitet zum Teil wird Ihnen mitgeteilt, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen weitere Maßnahmen an der Homepage vorzunehmen sind es wird zum Beispiel dann eine Vereinbarung mit der Bezeichnung „SSL-Basic“ geschlossen. Aber auch andere Vereinbarung mit unterschiedlichsten Zusatzleistungen werden angeboten und abgeschlossen so zum Beispiel „QR Code, Google Places Eintrag“ etc.


Was haben diese Vereinbarung gemeinsam?


Zum Teil werden diese Zusatzleistungen kostenlos angeboten zum Teil zu einem monatlichen Preis von wenigen Euro zweistelligen Bereich. Dabei werden die Leistung und der Preis blickfangmäßig hervorgehoben. Der Kunde unterschreibt denn diese Vereinbarung. Dabei übersehen zahlreiche Mandanten folgenden Zusatztext, der sinngemäß lautet: mit dieser Vereinbarung wird der alte Vertrag außer Kraft gesetzt, es wird ein Neuvertrag mit identischem Leistungsinhalt zusätzlich mit der oben genannten Leistung geschlossen. Es gelten die Vertragsbedingungen des Altvertrages:


Und was ist das Problem?


Das Problem stellt sich wie folgt dar, viele Mandanten gehen davon aus, dass sich diese Zusatzvereinbarung ausschließlich auf dem laufenden Vertrag bezieht. Sie sind oftmals verwundert, wenn die Gegenseite nach Ablauf der 48 Monate und erfolgte Kündigung auf eine weitere Vertragsbeziehung beruft. Die Gegenseite ist der Meinung, dass durch die weitere Vereinbarung ein Neuvertrag geschlossen wurde mit einer erneuten Laufzeit von 48 Monaten ab Beginn der Unterschrift der Vereinbarung.


Zahlreiche Mandanten schildern uns, dass selbst auf Nachfrage, ob dies eine Vertragsverlängerung bedeute, versichern die Außendienstmitarbeiter, dass sich der Vertrag dadurch nicht verlängert. Auch wenn es sich nach Ansicht der Gegenseite nicht um eine Vertragsverlängerung, sondern um ein Neuvertrag handelt ist natürlich klar, was mit dieser Frage bezweckt wird. Die Verneinung durch den Außendienstmitarbeiter ist nach unserer Einschätzung daher nicht als seriös zu betrachten.


Ist Vertragsverlängerung wirksam? Was kann ich dagegen unternehmen?

Grundsätzlich gilt, dass Verträge einzuhalten sind. Es kommt natürlich auf den Einzelfall an. Daher gilt in jedem Fall, dass der Sachverhalt entsprechend rechtlich zu prüfen ist. Hierbei kann es auf jedes Detail ankommen. Selbst wenn der Vertrag so wirksam sein sollte, besteht die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung. Diese Kündigung sollte jedoch nicht vorschnell ausgesprochen werden, dass unterschiedliche Möglichkeiten der außerordentlichen Kündigung gibt. Es kommt auf die richtige Kündigung an. Lassen Sie sich in jedem Fall anwaltlich beraten.


Wenn auch Sie Ihren Vertrag mit Euroweb, United Media, WN Online-Service, Madsack, Westfalen-Blatt o.a. außerordentlich kündigen möchten, dann melden Sie sich gerne unverbindlich bei uns für ein kostenloses Erstgespräch unter:


  • Tel. 040 5330-8720
  • E-Mail info@haemmerling-legal.de  
  • „Nachricht senden“ auf anwalt.de (siehe unten) – Geben Sie hier bitte auch noch einmal in der Nachricht an uns Ihre Telefonnummer an. Vielen Dank!


Wir beraten bundesweit.




Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Lars Hämmerling

Beiträge zum Thema