Stalking und Familienrecht

  • 3 Minuten Lesezeit

Der Begriff Stalking gemäß § 238 StGB umschreibt das Verhalten eines Täters, der einer Person unter anderem nachstellt. Das Gesetz ist jung, es wurde am 01.03.2017 gefasst und ist am 10.03.2017 in Kraft getreten.

Nach § 238 StGB wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen, indem er beharrlich die räumliche Nähe dieser Person aufsucht, unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht, unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogener Daten dieser Person Bestellung von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen oder diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahe stehenden Person bedroht oder eine vergleichbare Handlung vornimmt. Straferhöhend werden die Lebenssachverhalte geahndet, in denen der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsbeschädigung bringt. Verursacht der Täter durch die Tat sogar den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Im Familienrecht ist eine Bedrohungssituation nach einer Trennung eine durchaus häufige Konstellation. Beteiligte haben sich getrennt, es kommt zu persönlichen Verletzungen und Verhaltensweisen, die durchaus ein Maß erreichen, dass sie strafrechtlich vom Begriff des Stalkings umfasst werden. Es kommt zu Beschimpfungen und Bedrohungen bis hin zu Morddrohungen, sei es persönlich oder über Telekommunikationsmittel. Ehemaligen Partnern wird aufgelauert, es kommt zu Anrufen, auch nachts oder in den frühen Morgenstunden. Der Täter geht dabei nicht selten davon aus, dass ihm auf diesem Weg gelingt, den Partner zurück zu gewinnen, indem er Druck auf ihn ausübt. Gerne wird auch formuliert, dass man um ihn „kämpft“.

Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Nur falls die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält, wird Stalking auch ohne Antrag verfolgt.

Was bedeutet dies nun im konkreten Lebenssachverhalt. Der Rechtsanwalt ist gehalten, sowohl straf- als auch zivilrechtliche Schritte mit den Mandanten zu erörtern. Zivilrechtlich kann im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens, auch im einstweiligen Anordnungsverfahren, unverzüglich Hilfe herbeigeführt werden. Es kann ein Kontaktverbot ausgesprochen werden, ein Zutrittsverbot zu der vormals gemeinsamen ehelichen Wohnung und für den Fall des Verstoßes ein Bestrafungsverfahren eingeleitet werden. Auch dieses Bestrafungsverfahren führt unabhängig von einer strafrechtlichen Verfolgung zu einer Ahndung in Form einer Geld- oder ersatzweise Haftstrafe, falls Zahlungen nicht beigetrieben werden können.

Die Polizei kann einen Platzverweis aussprechen, der durch das Familiengericht auf Antrag in ein Gewaltschutzverfahren übergeleitet werden kann.

Daneben kann selbstverständlich auch strafrechtliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

Wichtig ist, dass rechtzeitig gehandelt wird. In der Regel enden Nachstellungen nicht automatisch. Der Druck nimmt vielmehr zu. Die Beteiligten und auch deren Angehörigen leiden erfahrungsgemäß enorm. Die zeitnahe Inanspruchnahme gerichtlicher, polizeilicher, aber auch anwaltlicher Hilfe muss daher als sinnvolle Maßnahme empfohlen werden. Wann der Leidensdruck so hoch ist, dass ein weiteres Abwarten nicht mehr möglich ist, ist individuell unterschiedlich. Wenn allerdings die Entscheidung gefallen ist, dass ein derartiges Verhalten nicht mehr toleriert wird, kann und wird eingeschritten werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Petra Gartz

Beiträge zum Thema