Sorgerechtsentzug im Eilverfahren

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Das Bundesverfassungsgericht hat am 13.07.2017 zu Geschäftszeichen 1 BvR 1202/17 das Recht der Eltern aus Artikel 6 II S. 1 Grundgesetz auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder erneut klar umrissen.

Nach Artikel 6 II S. 1 GG ist die Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. Das Bundesverfassungsgericht kommt in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass eine Trennung der Kinder von seinen Eltern gegen deren Willen den stärksten Eingriff in das Elterngrundrecht darstellt.

Dem vom Verfassungsgericht zu entscheidenden Fall lag der teilweise Entzug der elterlichen Sorge wegen Kindeswohlgefährdung im einstweiligen Anordnungsverfahren zugrunde. Der Beschwerdeführer ist der Vater zweier Kinder, die Eltern leben getrennt voneinander. Die Mutter lebt in Deutschland, der Vater in Belgien. Das Jugendamt nahm die Kinder, die sich zu diesem Zeitpunkt noch bei der Mutter aufhielten, aufgrund erheblicher Kindeswohlgefährdungen in Obhut. Das Amtsgericht entzog der Mutter im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht und weitere Teile des Sorgerechtes.

Der Vater war zu diesem Zeitpunkt weder dem Jugendamt noch dem Familiengericht bekannt. Nachdem er seine Vaterschaft anerkannt hatte, gaben die Eltern zugleich eine gemeinsame Sorgerechtserklärung ab. Das Amtsgericht hielt den teilweisen Sorgerechtsentzug in Bezug auf die Mutter aufrecht und entzog auch dem Vater das Sorgerecht im selben Umfang wie der Mutter. Gegen diesen Beschluss legte der Vater das Rechtsmittel der Beschwerde ein und stellte einen Aussetzungsantrag. Er führte aus, dass auf seine Person weder eine Kindeswohlgefährdung festgestellt worden sei, noch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen wurde.

Das Oberlandesgericht wies den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angegriffenen Beschlusses zurück und verwies darauf, dass es die Absicht habe, die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen. Es sei nicht erkennbar gewesen, dass der Vater in der Lage und geeignet sei, die Aufgaben der elterlichen Sorge zum Wohl der Kinder wahrzunehmen. Der Vater trug beim Oberlandesgericht noch vor, dass er die Erziehungsgeeignetheit seiner Person nicht unter Beweis stellen müsse. Dies neben weiteren Ausführungen. Das Oberlandesgericht wies allerdings die Beschwerde zurück. Hiergegen wandte sich der Vater, indem er Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegte. Die Kammer nahm die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gab ihr statt.

Eine Trennung der Kinder von seinen Eltern gegen deren Willen stellt den stärksten Eingriff in das Elterngrundrecht dar. Eine räumliche Trennung darf somit nur unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen, bzw. aufrechterhalten werden. Wann ist aber ein solcher Eingriff zulässig? Auch dies definiert das Bundesverfassungsgericht. Ein derartiger Eingriff setzt voraus, dass das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht hat, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre. Das ist immer dann der Fall, wenn bei einem Kind bereits ein Schaden eingetreten ist oder sich eine erhebliche Gefährdung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.

Da bereits der vorläufige Entzug der gesamten Personensorge einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte der Eltern darstellt, ist grundsätzlich auch bei einer Sorgerechtsentziehung im Eilverfahren den hohen Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung Rechnung zu tragen. 

Das Bundesverfassungsgericht führt insoweit aus, dass der Grundrechtsschutz auch die Gestaltung des Verfahrensrechtes beeinflusst. Wörtlich lautet es in der Entscheidung: „Das Gericht hat von sich aus –nach pflichtgemäßem Ermessen – die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranlassen und durchzuführen sowie die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen.“ Das Bundesverfassungsgericht überlässt es aber dem Fachgericht über den Umfang seiner Ermittlungen selbst zu bestimmen.

Das Verfahren muss im Grunde dazu geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (vgl. BVerfGE 55, 171, 182 f). Weiter heißt es dann: „Soll somit das Sorgerecht vorläufig entzogen werden, sind die Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung umso höher, je geringer der möglicherweise eintretende Schaden des Kindes wiegt, in je größerer zeitlicher Ferne der zu erwartende Schadenseintritt liegt und je weniger wahrscheinlich dieser ist (vgl. BVerfG, Beschluss der ersten Kammer des Ersten Senats vom 07. BvR 3121/13, juris, Rn. 23).“

Konsequenz hieraus ist, dass der Sachverhalt umfassend aufgeklärt werden muss. Dies setzt voraus, dass der Vortrag des Rechtsanwaltes umfassend sein muss. In der Praxis wird summarisch geprüft. Dies bedeutet, dass das Gericht nur dem Vortrag folgt, den es tatsächlich zur Kenntnis erlangt. Wenn die vorgetragenen Gründe ausreichend sind, um einen Eingriff zu rechtfertigen, wird das Gericht dies ohne oder kurzfristig nach mündlicher Verhandlung vornehmen, um dann gegebenenfalls von Amts wegen ein Hauptsacheverfahren einzuleiten. Anwaltliche Hilfe ist mithin unerlässlich.


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