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Scheinselbständigkeit - Statusfeststellungsverfahren

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Ob jemand selbstständig tätig oder abhängig beschäftigt ist und damit der Sozialversicherungspflicht unterliegt, ist nicht immer leicht zu beantworten. Die Feststellung des Status hat jedoch weitreichende Folgen.

Wir helfen Ihnen bei der Einordnung des Status oder bei der Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens. Soweit Sie bereits einen Feststellungsbescheid von der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung erhalten haben, prüfen wir für Sie die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels.

- Selbständig oder doch nur „scheinselbständig“?

Selbstständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

Eine selbstständige Tätigkeit ist durch

  • die freie Gestaltung der Tätigkeit,
  • eine selbstbestimmte Arbeitszeit und
  • die Verfügbarkeit über die eigene Arbeitskraft
  • die Teilnahme am Wettbewerb

geprägt.

Arbeitnehmer ist gem. § 611 a BGB, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.

Nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte wird der Arbeitnehmerbegriff danach in erster Linie durch die Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in eine fremde Betriebsorganisation bestimmt.

Mit dem ihm zustehenden Weisungsrecht kann der Arbeitgeber

  • die Arbeitszeit,
  • den Arbeitsort,
  • die Arbeitsdauer sowie
  • die Art und Weise der Tätigkeit

bestimmen.

Merkmale für die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Betriebes sind beispielsweise:

  • ein fester Arbeitsplatz im Betrieb,
  • Nutzung von Arbeitsmitteln des Betriebes,
  • Überstundenvergütung,
  • Entgeltfortzahlung im Urlaubs- und Krankheitsfall,
  • Urlaubsanspruch sowie
  • Anspruch auf Sozialleistungen des Betriebes.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts können auch regulatorische Rahmenbedingungen oder Vorgaben zur Eingliederung in die Organisations- und Weisungsstruktur führen und damit maßgebliche Bedeutung bei der Abgrenzung selbständiger Tätigkeiten von abhängigen Beschäftigungsverhältnissen erlangen.

In jedem Fall kommt es auf eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles an. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Es kommt nicht darauf an, wie die Parteien das Vertragsverhältnis bezeichnen.

Die Problematik der freien Mitarbeiter spielt besonders eine große Rolle im Bereich Funk, Fernsehen und Presse:  Aber auch bei Honorarärzten, Heilpraktikern, Pflegefachkräften, Hebammen, Tagesmüttern, IT-Systemadministratoren, Gebäudereinigern, Musiklehrern, Maskenbildnern, etc., hat sich eine umfangreiche Rechtsprechung zur Abgrenzung von Selbständigkeit und abhängiger Beschäftigung gebildet.

- Arbeitnehmerähnlicher Selbständiger?

Auch Selbständige können gesetzlich rentenversicherungspflichtig sein. Die Rentenversicherungspflicht kraft Gesetzes nach § 2 SGB VI erfasst einen kleinen Teil der selbständig Tätigen, unter anderem Lehrer, Pflegepersonen, Hebammen, Künstler und Publizisten und Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben. Zudem sind selbständig Tätige rentenversicherungspflichtig, soweit sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (sog. arbeitnehmerähnliche Selbständige).

- Folgen fehlerhafter Einordnung

Soweit die Beteiligten den Status des Mitarbeiters falsch einordnen, kann dies zu erheblichen Problemen führen:

  • Wenn eine Sozialversicherungspflicht nachträglich festgestellt wird, werden die Sozialversicherungsträger die Beiträge für den Zeitraum der Zusammenarbeit nachfordern. Der Arbeitgeber haftet für den Gesamtversicherungsbeitrag, d.h. für den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil.
  • Umgekehrt können die Sozialversicherungsträger Leistungen verweigern, wenn sich herausstellt, dass keine Sozialversicherungspflicht besteht.
  • Der Arbeitgeber ist Haftungsschuldner der Lohnsteuer.
  • Zwar ist ein Rückgriff auf den Arbeitnehmer grundsätzlich möglich, aber in der Praxis häufig rechtlich und finanziell nicht durchsetzbar.
  • Wird ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt, hat der Arbeitgeber den Vorsteuerabzug aus der Umsatzsteuer des Auftragsnehmers dem Finanzamt zurückzuerstatten, dies obwohl es bei der Umsatzsteuerlast des Auftragnehmers bleibt.
  • Der Selbstständige erhält typischerweise für seine Leistung eine deutlich höhere Vergütung (Honorar). In der Regel kann der Arbeitgeber jedoch den Differenzbetrag nicht von seinem Mitarbeiter zurückfordern.

- Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens?

Arbeitgeber und Mitarbeiter können in einem Statusfeststellungsverfahren vor der Klärungsstellung der Deutschen Rentenversicherung überprüfen lassen, ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht.

Das Verfahren sollte am besten innerhalb eines Monats nach der Tätigkeitsaufnahme eingeleitet Wenn die Selbstständigkeit im Statusfeststellungsverfahren bestätigt wird, dann ist diese Entscheidung auch für alle anderen Sozialversicherungsträger und für die Bundesagentur für Arbeit bindend.  

Eine spätere Feststellung birgt - wie vorbeschrieben - die Gefahr erheblicher Nachforderungen.


Vor diesem Hintergrund ist in vielen Fällen ratsam, sich anwaltliche beraten oder ggf. vertreten zu lassen:

  • Wir prüfen für Sie den Status Ihrer Tätigkeit.
  • Wir veranlassen die gerichtliche Klärung, ob in Ihrem nicht tatsächlich ein Arbeitsverhältnis besteht.
  • Wir führen mit Ihnen das Statusfeststellungsverfahren vor der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung durch.
  • Wenn Sie bereits einen Bescheid im Statusfeststellungsverfahren erhalten haben, prüfen wir die Erfolgsaussichten von Rechtsmitteln gegen die Entscheidung.
  • Wir beraten Sie und vertreten Sie in einem Widerspruchsverfahren bzw. in einem anschließenden gerichtlichen Verfahren vor dem Sozialgericht.

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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