Statusfeststellungsverfahren

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Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV soll den Beteiligten Rechtssicherheit über die Frage geben, ob sie selbständig oder abhängig beschäftigt sind.


Scheinselbständig oder Arbeitnehmer

Es gibt viele Tätigkeiten, die mit Bezeichnungen wie „Freelancer“, „Freie Mitarbeiter“ oder „Honorarkräfte“ darauf schließen lassen, dass es sich nicht um abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, sondern um Selbständige handeln könnte. Ob jemand jedoch als Selbständiger oder als Arbeitnehmer (Scheinselbständiger) anzusehen ist, ergibt sich aus den tatsächlichen Gegebenheiten und ist unabhängig von irgendeiner (vertraglichen) Vereinbarung.

Gesellschafter-Geschäftsführer, die an einer Gesellschaft in irgendeiner Weise beteiligt sind, haben häufig (z.B. durch eine Sperrminorität) Einfluss auf die Gesellschaft. Bei ihnen stellt sich in der Regel die Frage, ob sie in ihrer Anstellung als Geschäftsführer abhängig beschäftigt sind oder als Selbständige gelten.


Kriterien

Kriterien für eine abhängige Beschäftigung sind zum Beispiel die Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in den Betrieb, wie die Eingliederung in den Urlaubsplan oder die Pflicht, die Tätigkeit nach festgelegten Arbeitszeiten in eigener Person zu erbringen. Für eine selbständige Tätigkeit spricht, wenn der Auftragnehmer einzelne Aufträge ablehnen kann bzw. selbst entscheiden kann wann und in welchem Umfang er zur Verfügung steht. Ausschlaggebend sind die tatsächlichen Verhältnisse und der überwiegende Anteil der Merkmale, die für die eine oder die andere Tätigkeit sprechen. Die schriftlichen vertraglichen Vereinbarungen sind dabei lediglich ein Indiz für oder gegen eine selbständige Tätigkeit. Selbst wenn sich beide Parteien darüber einig sind, dass es sich um eine selbständige Tätigkeit handeln soll, ist dies nicht der Fall, wenn die hier genannten Kriterien nicht tatsächlich so gelebt werden.


Statusfeststellungsverfahren vor der Clearingstelle

Das Statusfeststellungsverfahren vor der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung kann hierzu Klarheit bringen. Es kann sowohl durch den Auftraggeber, als auch durch den Auftragnehmer durch Antrag eingeleitet werden. Eine Statusüberprüfung kann jedoch auch durch die Krankenkasse und insbesondere aufgrund einer Betriebsprüfung erfolgen.

Wird das Statusfeststellungsverfahren innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit beantragt und war der Betroffene davor gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und Altersvorsorge abgesichert, beginnt (bei deren Feststellung) die Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe der Entscheidung.


Beitragsnachzahlung

Wird erst nachträglich die Arbeitnehmereigenschaft und damit die „Scheinselbständigkeit“ festgestellt, muss der Arbeitgeber die Gesamtsozialversicherungsbeiträge nachzahlen und es drohen hohe Säumniszuschläge. Die Arbeitnehmeranteile kann sich der Arbeitgeber dabei höchstens für die letzten drei Monate vom Arbeitnehmer zurückholen. Daraus ergibt sich, dass es sich bei der Honorarvereinbarung im Ergebnis um eine Nettolohnabrede gehandelt hat.


Da es bei der Statusfeststellung immer um die tatsächlich gelebten Umstände geht, ist eine Abgrenzung häufig schwierig. Bei Geschäftsführern mit einer Minderheitsbeteiligung ist dies in besonderem Maße der Fall. Deswegen sollte immer an das Statusfeststellungsverfahren gedacht werden und juristische Unterstützung eingeholt werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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