Stealthing-Verurteilung wegen sexuellen Übergriffs

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Das Amtsgericht Tiergarten hatte über einen Fall von „Stealthing“ zu befinden.

Was bedeutet Stealthing?

Stealthing bedeutet das heimliche Abziehen des Kondoms im Verlaufe des einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs.

Relevanz kann dies nur entfalten, wenn zuvor klar verabredet wurde, dass in die Durchführungen sexueller Handlungen nur unter der Benutzung eines Kondoms eingewilligt wurde.

Wird nun im Rahmen der sexuellen Handlungen das Kondom abgezogen, so ist das nicht mehr vom anfänglichen Einvernehmen gedeckt.

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Angeklagte zunächst einvernehmlichen Geschlechtsverkehr vollzogen. Sodann soll der Angeklagte das Kondom heimlich abgezogen haben, wobei der Geschlechtsakt weiter vollzogen wurde.

Das Opfer hat zuvor mehrfach klargestellt, dass sie den Geschlechtsakt nur zustimmt, wenn der Angeklagte ein Kondom benutzt.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht verurteilte den Angeklagten wegen eines sexuellen Übergriffes nach § 177 Abs. 1 StGB. Eine Vergewaltigung wurde von dem Gericht nicht angenommen, da der Geschlechtsverkehr einvernehmlich ausgeübt wurde.

Wesentlich bei der Entscheidung des Gerichtes war die Abgrenzung der Einvernehmlichkeit. Das zuständige Gericht entschied, dass es beim einvernehmlichen Geschlechtsverkehr bleibt, auch wenn im Nachhinein das Kondom während des Geschlechtsaktes abgezogen wird.

Das Gericht führte auf, dass lediglich das Abziehen des Kondoms nicht vom Einverständnis der Geschädigten umfasst war, sodass lediglich das Abstreifen des Kondoms eine strafbare Handlung darstellte. Der ohne Kondom vollzogene Geschlechtsverkehr blieb nach Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten straffrei.

Gegen das erstinstanzliche Urteil wurde Berufung eingelegt.

Eine Entscheidung des Landgerichts zu dem Fall steht noch aus.

Das amtsgerichtliche Urteil ist im Hinblick auf den § 177 Abs. 1 StGB und den darin enthaltenen Grundsatz „Nein heißt Nein“ umstritten. Die Frage ob lediglich das Abstreifen des Kondoms oder aber auch der, ohne Kondom durchgeführte Geschlechtsverkehr strafbar sein soll, wird zu klären sein.

Kommt man dazu, dass der ohne Kondom vollzogene Geschlechtsakt eine strafbare Handlung darstellt, so würde rechtlich gesehen von einer Vergewaltigung gemäß § 177 Absatz 6 StGB auszugehen sein.

Die Entscheidung des Landgerichts hierzu bleibt abzuwarten.


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