Stellung als Genussrechtsinhaber - was sollten Anleger beachten?

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Die Insolvenzen um Prokon Regenerative Energie GmbH und die Unternehmen der Infinus- Gruppe zeigen, dass in der Dimension, wie bisher betrieben, Genussrechtsinhaber im Insolvenzverfahren schlecht dastehen und benachteiligt sind. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob Genussrechte als Kapitalanlage, tatsächlich geeignet sind. Diese bergen ein immanentes Risiko.

1. Was sind Genussrechte?

Genussrechte ist der Überbegriff. Darunter begrifflich angesiedelt sind Genussscheine, dieses sind verbriefte Rechte.

Bei einem Genussrecht überlässt der Anleger dem Emittenten/Gesellschaft einen Geldbetrag/ Einlage für die der Emittent/Gesellschaft eine Verzinsung oder eine Gewinnbeteiligung verspricht.

Werden dem Genussrechtsinhaber dagegen keine gesellschafterähnlichen Rechte eingeräumt oder eine bestimmte Laufzeit vereinbart, kann es sich tatsächlich um eine einfache Gewinnschuldverschreibung handeln oder bei einer Festverzinsung um eine Schuldverschreibung. Beispielsweise sind die Genussrechte, die die Future Business PLUS AG/Prosavus AG begeben hat, mit einer Laufzeit von 5 Jahren befristet gewesen. Hier stellt sich die Frage, ob es sich tatsächlich um ein Genussrecht oder eine Gewinnschuldverschreibung handelt.

2. Warum ist diese Unterscheidung maßgebend?

Genussrechte sind Fremdkapital. Schuldverschreibungen sind Eigenkapital. Die Qualifikation als Fremd- oder Eigenkapital hängt daher von der konkreten Ausgestaltung der Genussrechte ab.

Problematisch ist hier, dass der Gesetzgeber Genussrechte im Banken- und Versicherungssektor als Form der Eigenkapitalfinanzierung anerkannt hat.

3. Was passiert bei Insolvenz des Emittenten?

Durch das Insolvenzverfahren wird der schuldrechtliche Vertrag der Genussrechtsinhaber nicht automatisch beendet. Der Insolvenzverwalter hat auch nicht etwa ein Sonderkündigungsrecht. Vielmehr ist es so, dass der Genussrechtsinhaber ein Kündigungsrecht hat. Dieses ergibt sich aus den Genussrechtsbedingungen. Im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt diese Eröffnung einen wichtigen Grund im Sinne des § 314 Abs. 2 Satz 2 BGB dar. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann nämlich der Zweck der Geldanlage nicht mehr erreicht werden.

4. Welchen Rang haben Genussrechtsinhaber im Insolvenzverfahren?

Die Insolvenzforderung unterscheidet zwischen einfachen Insolvenzforderungen und nachrangigen Insolvenzforderungen. Wenn in den Genussrechtsbedingungen ein Nachrang vereinbart ist, was in einer Vielzahl von Fällen der Fall ist, werden Insolvenzforderungen als nachrangige Forderungen automatisch behandelt.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Anleger Schadensersatzansprüche wegen vorvertraglichem Aufklärungsverschulden hat. Diese behaupteten Ansprüche sind einfache Insolvenzforderungen. In einer Vielzahl der von uns bearbeiteten Fälle ist es so, dass die Genussrechtsinhaber nicht über die Risiken die mit der Anlage immanent sind, aufgeklärt wurden. Beispielsweise wurde nicht aufgeklärt über:

  • Nachrangigkeit der Forderung gegenüber allen anderen Ansprüchen von Gläubigern der Gesellschaft
  • Kein Hinweis darauf und Beratung darüber, dass im Fall der Insolvenz die Genussrechtsinhaber erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger bedient werden und Hinweis darauf, dass Inhaber von Orderschuldverschreibungen im Rang den Ansprüchen vorgehen
  • Kein Hinweis auf alternative Anlage in Orderschuldverschreibungen, die im Rang vorgehen
  • Kein Hinweis darauf, dass es sich nicht um eine mündelsichere Anlage handelt
  • Kein Hinweis darauf, dass die Genussrechte als Altersvorsorgeprodukte nicht geeignet sind.

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Anwaltskanzlei Bontschev

Rechtsanwältin Kerstin Bontschev

Fachanwältin für Steuerrecht

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