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Stets Anspruch auf Ersatz höherer Reparaturkosten?

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Liegen die Reparaturkosten über 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts des Kfz, kann der Geschädigte sie nur verlangen, wenn er die Reparatur nach den Vorgaben des Sachverständigen durchführt. Selbst wenn die Streitfrage, wer den Verkehrsunfall verursacht hat, geklärt wurde, so müssen die Gerichte genauso oft über die Höhe des Schadensersatzes entscheiden. Denn häufig übersteigen beispielsweise die Reparaturkosten den Betrag, den man aufwenden müsste, um ein gleichwertiges Kfz zu erwerben, den sog. Wiederbeschaffungswert. Der Unfallverursacher will dann nicht für die höheren Reparaturkosten aufkommen.

Sachverständiger ermittelt hohe Reparaturkosten

Im konkreten Fall wurde bei einem Verkehrsunfall ein Fahrzeug erheblich beschädigt. Dessen Eigentümer zog vor Gericht und verlangte Schadensersatz. Ein Sachverständiger ermittelte Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs um 151 Prozent überstiegen. Der Geschädigte, der sein Fahrzeug selbst notdürftig repariert hatte, um Kosten zu sparen, verlangte die Zahlung von 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes und hilfsweise die vom Sachverständigen ermittelten Nettoreparaturkosten vom Unfallverursacher.

Reparatur nicht ordnungsgemäß durchgeführt

Der Bundesgerichtshof (BGH) verneinte einen Anspruch des Geschädigten. Zwar können grundsätzlich die konkret angefallenen Reparaturkosten verlangt werden, auch wenn die vom Sachverständigen ermittelten Kosten über der 130-Prozent-Grenze liegen. Voraussetzung sei jedoch, dass die - wirtschaftlich noch vernünftige - Reparatur sowohl fachgerecht als auch nach den Vorgaben des Gutachtens durchgeführt und der Wiederbeschaffungswert nicht überschritten werde. Hier habe der Geschädigte jedoch nur die nötigsten Reparaturen vorgenommen, die nicht den Vorgaben des Sachverständigen entsprachen. Damit habe er nur Anspruch auf den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts des alten Kfz.

(BGH, Urteil v. 15.11.2011, Az.: VI ZR 30/11)

(VOI)
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