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Stets Kindergeld für Pflegekind?

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Manchmal nehmen die familiären Probleme so zu, dass das Jugendamt eingreift und das Kind bei Pflegeeltern unterbringt. Häufig entwickelt sich zwischen ihnen ein familiäres Band, dass bei nicht schulpflichtigen Kindern aber erst ab einem Jahr und bei schulpflichtigen Kindern ab zwei Jahren des Zusammenlebens angenommen wird.

Pflegeeltern für 19 Monate

Ein schulpflichtiges Kind wurde für 19 Monate bei Pflegeeltern untergebracht; in dieser Zeit hatte es aber noch regelmäßigen Kontakt zu seinen leiblichen Eltern. Der leibliche Vater hatte mit den Pflegeeltern eine Vereinbarung getroffen, nach der diese das Kindergeld erhalten sollten. Die Familienkasse zahlte es dennoch an die leiblichen Eltern aus. Sie seien deshalb kindergeldberechtigt, weil sie trotz räumlicher Trennung immer noch Kontakt zu ihrer Tochter haben und nach 19 Monaten noch kein familiäres Band zu den Pflegeeltern anzunehmen sei. Die Pflegeeltern zogen daraufhin vor Gericht.

Leibliche Eltern erhalten Kindergeld

Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnte eine Kindergeldberechtigung der Pflegeeltern ab. Da ihre schulpflichtige Pflegetochter nur 19 Monate bei ihnen lebte und in dieser Zeit regelmäßigen Kontakt zu ihren leiblichen Eltern hatte, konnte ein familiäres Band zu den Pflegeeltern nicht angenommen werden. Stattdessen bestand zwischen dem Kind und seinen leiblichen Eltern noch immer ein sog. Obhuts- und Pflegeverhältnis, sodass diese den Anspruch auf Kindergeld haben.

Außerdem musste sich die Familienkasse nicht an die Vereinbarung zwischen den Pflegeeltern und leiblichen Eltern halten. Schließlich steht im § 64 II 1 EStG (Einkommensteuergesetz), wer unter welchen Bedingungen kindergeldberechtigt ist. Eine privatrechtliche Vereinbarung kann diese Regelung aber nicht einfach außer Kraft setzen.

(BFH, Beschluss v. 25.04.2012, Az.: III B 176/11)

(VOI)

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