Steuerhinterziehung durch Erblasser und Erben; Festsetzungsverjährung

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Die Erben erbten 2007 ein großes Vermögen. Der Erblasser hatte über Jahre keine Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärt und dadurch eine Steuerhinterziehung begangen.



Hiervon hatten die Erben bereits zu Lebzeiten des Erblassers Kenntnis.



Die Erben machten zunächst genauso weiter und erklärten ebenfalls keine entsprechenden Einkünfte.



Im Dezember 2014 erklärten die Erben im Rahmen einer Selbstanzeige Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2002 nach.



Für die Streitjahre 1995 bis 2001, in denen der Erblasser Steuerhinterziehungen begangen hatte, erklärten die Erben nichts nach.



Im Dezember 2016 erließ das Finanzamt (auf der Grundlage der Steuerfahndungsberichte) an die Erben gerichtete geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 2001.



Da das Finanzamt erst durch die Selbstanzeige im Dezember 2014 Kenntnis von den nicht erklärten Einkünften erlangte, konnte eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) aufgrund neuer Tatsachen erfolgen.



Allerdings nur soweit noch nicht Festsetzungsverjährung eingetreten war.



Nach BFH war für die Festsetzungsverjährung (der Streitjahre 1995 bis 2001) Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 7 AO eingetreten.



Nach § 171 Abs. 7 AO endet die im Urteilsfall geltende 10 - jährige Festsetzungsverjährungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat verjährt ist.



Die Erben waren nach dem Erbfall (2007) gemäß § 153 Abs. 1 AO zur Anzeige und Berichtigung der Einkommensteuererklärungen des Erblassers für die Streitjahre verpflichtet.



Da die Erben dieser Verpflichtung bewusst nicht nachgekommen sind, haben sie ihrerseits die Einkommensteuer der Streitjahre (durch Unterlassen) verkürzt und eine Steuerhinterziehung begangen.

Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung für die eigene Steuerhinterziehung der Erben begann mit Beendigung der Tat im Zeitpunkt des Erbfalls (2007) und betrug im Urteilsfall 10 Jahre.



Damit war die strafrechtliche Verfolgung zum Zeitpunkt des Erlasses der Änderungsbescheide im Dezember 2016 noch nicht verjährt. Folglich konnte gemäß § 171 Abs. 7 AO noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten sein.



Mein Praxishinweis


Da die Strafverfolgungsverjährung für eine besonders schwere Steuerhinterziehung (durch Unterlassen der Erben) nach der aktuell geltenden Fassung 15 Jahre beträgt, verlängert sich die Festsetzungsfrist des Erblassers um bis zu 15 Jahre und ist damit wesentlich länger als dies vielleicht bisher von den Erben angenommen wurde.

Foto(s): AdobeStock

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