Steuerhinterziehung trotz Schätzung-Verspätung bei Abgabe der Steuererklärung kann teuer werden

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Unwissenheit schützt vor Strafe nicht

Es geschieht immer wieder. Eine Steuererklärung ist fällig, ganz gleich ob es sich um eine Einkommenssteuererklärung oder die monatliche Umsatzsteuererklärung handelt. Die Lust dazu ist gleich null. Kontoauszüge und Belege sortieren – einfach nur lästig. Irgendein Bekannter hat da einen „tollen“ Tipp: „Lass Dich doch einfach vom Finanzamt schätzen. Bezahle die Schätzung und Du hast keine Arbeit. “Das stimmt erstens nicht und zweitens ist das ein gefährliches Spiel mit dem Feuer. Wird eine Steuererklärung verspätet abgegeben und kommt es hierdurch zu einer Verzögerung beim Erlass des Steuerbescheides, ist der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt. Sogar bei Erlass eines Schätzungsbescheides kann eine Steuerstraftat vorliegen, selbst dann, wenn der Schätzungsbescheid die Steuer in zutreffender Höhe oder sogar zu hochfestsetzt. Denn der § 370 Abgabenordnung knüpft an eine unterlassenen Abgabe einer Steuererklärung an. Zwar ist vollendete Steuerhinterziehung bei Schätzungsbescheid ausgeschlossen, aber nicht die Strafbarkeit wegen Versuch. 


Selbst der Versuch kann zu Geld-und Freiheitsstrafe zu führen


Die ist gemäß § 370 Abs.2 Abgabenordnung gegeben. Auch im Falle nur des Versuchs der Steuerhinterziehung kann es zu einer empfindlichen Freiheits- oder Geldstrafe kommen. Die Finanzverwaltung sieht in Fällen einer verspäteten oder unterlassenen Abgabe einer Steuererklärung oft von der Einleitung eines Strafverfahrens ab. Trotzdem sollte diese Gefahr nicht unterschätzt werden, besonders in Fällen, in denen in den Vorjahren Erklärungen verspätet abgegeben wurden und es deshalb wiederholt mit dem Finanzamt zu Auseinandersetzungen gekommen ist. Hier wird von Seitendes Finanzamtes mit einem nachdrücklichen Vorgehen zu rechnen sein. Besonders hat das Finanzamt hier die Umsatzsteuer im Blick. Die gehört von Anfang an dem Fiskus und eben nicht dem Steuerpflichtigen. Zur Abgabe einer Steuererklärung bleibt man übrigens trotz Schätzungsbescheid verpflichtet.


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