Steuern sparen mit einer Familienstiftung?

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Erbschaftsteuer, Erbersatzsteuer, Ertragssteuern etc.

Die Stiftung gilt allgemein als Steuersparmodell. Dabei trifft das längst nicht auf alle Stiftungen zu und gelegentlich kann diese Rechtsform zu einer wahren Steuerfalle werden. Im folgenden Beitrag verrate ich Ihnen, worauf Sie steuerlich achten müssen, wenn Sie eine Familienstiftung gründen wollen.

Ausführliche Informationen und Beratung zur Familienstifung finden Sie auf unserer Kanzleiwebsite: https://www.rosepartner.de/erbersatzsteuer-familienstiftung-erbschaftsteuer-schenkungstgeuer.html


Die Familienstiftung ist nicht gemeinnützig

Zunächst müssen Sie wissen, dass eine Familienstiftung nicht der Allgemeinheit, sondern gemäß Stiftungszweck in der Satzung allein Ihnen und Ihrer Familie zugutekommt. Daher greifen bei der Familienstiftung auch nicht die umfassenden Steuerbefreiungen einer gemeinnützigen Stiftung.

Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer bei der Gründung der Stiftung

Bei der Gründung der Familienstiftung statten Sie als Stifter diese mit Vermögen aus. Darin liegt eine Schenkung, die eigentlich der ungünstigen Steuerklasse III unterliegt. Für die Familienstiftung gibt es jedoch ein steuerliches Privileg, dass die Steuerklasse vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Stifter und am weitesten entfernten begünstigten Familienmitglied abhängig macht. Im Normalfall sind das neben dem Ehegatten die Abkömmlinge – und zwar über Generationen hinweg. Daher ist die Steuerklasse I regelmäßig einschlägig und es gilt ein Freibetrag von 100.000 Euro für Urenkel, den man verdoppeln kann, wenn auch der Ehegatte als Stifter agiert.

Besteuerung späterer Zuwendungen

Es ist durchaus üblich, dass der Familienstiftung auch nach der Gründung noch Vermögen vom Stifter zufließt, etwa durch eine Zustiftung und später im Rahmen der Erbschaft. Hier gibt es dann kein Steuerprivileg mehr, sodass ein Freibetrag von nur 20.000 Euro gilt und darüberhinausgehende Beträge mit mindestens 30 Prozent zu versteuern sind.

Erbersatzsteuer für fingierte Erbfälle

Da die Familienstiftung für die Ewigkeit gemacht ist und folglich nicht stirbt, hat sich der Gesetzgeber – damit das Finanzamt nicht leer ausgeht – die Erbersatzsteuer ausgedacht. Die schuldet die Familienstiftung alle 30 Jahre. Hier gilt ein Freibetrag von 800.000 Euro (doppelter Freibetrag von Kindern).

Zwischenergebnis Erbschaft- und Schenkungsteuer

Vergleicht man die Belastung mit Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer der Familienstiftung mit einer herkömmlichen Nachfolgeplanung, bei der jeder Elternteil jedem Kind alle 10 Jahr Vermögen in Höhe von 400.000 Euro zuwenden kann, erscheint die Stiftung in den meisten familiären Konstellationen deutlich nachteilig zu sein.

Dieser Nachteil kann nur dann kompensiert oder abgemildert werden, wenn es sich beim Stiftungsvermögen entweder um begünstigtes Betriebsvermögen handelt oder z.B. um Immobilienvermögen, das noch im Aufbau und mit Darlehen oder einem Nießbrauchsvorbehalt belastet ist.

Besteuerung der laufenden Erträge der Stiftung

Seine steuerlichen Stärken entfaltet die Familienstiftung aber auf der ertragssteuerlichen Seite. Dafür sorgt eine Körperschaftsteuer von 15 Prozent und der Wegfall einer etwaigen Gewerbesteuer. Bei Veräußerungsgewinnen aus Immobilien kommt die Stiftung in die gleiche Privilegierung wie eine Privatperson und für Ausschüttungen an die begünstigten Familienmitglieder gilt meist die Abgeltungssteuer von 25 Prozent. Noch mehr steuerliche Vorteile winken, wenn man die Familienstiftung für eine Holding-Struktur nutzt oder damit eine mögliche Wegzugsbesteuerung vermeiden kann.

Eine individuelle Gesamtabwägung mit Weitsicht

Der kurze Überblick zeigt, dass sich jede pauschale steuerliche Bewertung einer Familienstiftung verbietet. Ein seriöser Berater muss stets alle Aspekte der konkreten familiären Situation in den gegebenen steuerlichen Rahmenbedingungen bewerten und dabei auch so gut es geht in die Zukunft schauen.

Und bei all diesen steuerlichen Erwägungen, sollte natürlich niemals vergessen werden, dass die Einbringung von Vermögen in eine Familienstiftung ganz erhebliche rechtliche Folgen mit sich bringt. Diese können überragend wichtig sein, wenn man mit der Stiftung auch das Vermögen vor Gläubigern, Ex-Gatten, enterbten Kindern etc. in Sicherheit bringen will. Die Kehrseite für diesen Vermögensschutz (Asset Protection) ist der weitgehende Verlust der Flexibilität für den Stifter und seine Nachkommen. Entsprechend sorgfältig muss die Stiftungssatzung gestaltet sein. Auch hier werden die rechtlichen und steuerlichen Weichen gestellt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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